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Anrechnung der Unfallrente

von Wawa03.05.2009 | 13:23
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4 Antworten

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Wie setzt sich der Rentenfaktor für die Berechnung des Grenzbetrages bei der Anrechnung der Unfallversicherung zusammen? Mein Vater erhielt eine Rente der BBG und bei der Grenzbetrag wurde mit 95% eines 12-tels des JAV mit einem Rentenfaktor von 1 errechnet. Bei der Hinterbliebenenrente meiner Mutter wird dieser Grenzbetrag mit 70% eines 12-tels des JAV multipliziert mit dem Rentenfaktor von 0,6 errechnet. Dies führt dazu, dass vor dem Tod der Grenzbetrag bei 2950 € lag und heute bei 1300 € liegt.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den guten Beiträgen von "Harald" ist nichts hinzuzufügen.

3 Antworten

Haraldam 03.05.2009 | 16:38
Hallo, die Anrechnung von Unfallrenten wurde durch das SGB VI ab 1.1.1992 neu geregelt (§ 93 SGB VI). Hiernach ist der Grenzbetrag nur noch 70% des JAV. Er wird mit dem Rentenartfaktor für die Hinterbliebenenrente 0,6 vervielfältigt. Die Witwe erhält bekanntermaßen nur 60% der Rente des Verstorbenen. Bestand aber am 31.12.1991 bereits ein Rentenanspruch aus der Rentenversicherung und war die Wartezeit für eine Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt, beträgt der Faktor für den Grenzbetrag 97%. (§ 311 SGB VI - Übergangsrecht). Der Faktor für den Grenzbetrag für eine Witwenrente bei einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1992 hätte übrigens nur 57% betragen. Einen "Besitzschutz" auf 6/10 des Zahlbetrages der bisherigen Rente gibt es nicht. Harald
Wawaam 04.05.2009 | 07:25
Hallo Harald, vielen Dank für die Antwort. Mein Vater erhielt seit dem 1.5.86 ein sog. "flexibles Knappschaftsruhegeld". Er ist dieses Jahr gestorben. Er war am 31.12.1991 65 Jahre alt. Sind denn in diesem Fall 70% oder 97% des JAV für den Grenzbetrag anzusetzen?
Haraldam 04.05.2009 | 07:38
Hallo Wawa, die Übergangsvorschrift des § 311 SGB VI galt nur für die laufende Rente. Für die Witwenrente gilt § 93 SGB VI, also 70 des JAV. Harald
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