Hallo Annett,
so wie oben geschrieben, liegt die Mitteilungspflicht natürlich bei Ihrer Oma. Auch richtig, die UV-Rente ist klein, der Grundfreibetrag nach dem BVG (pauschaler Freibetrag) mindert diesen Betrag weiter, bevor er von der DRV als Gegenrechnung zur gesetzlichen Rente herangezogen werden kann. Trotzdem könnte es immer noch zu einer Kürzung der DRV-Rente kommen, natürlich auch rückwirkend (4 Jahre + aktuelles Jahr Nachforderung). Ist Ihre Oma sowie 'bedürftig'/bekommt Grundsicherung, ist für die DRV eh nichts zu holen. Ich vermute aber, sie bekommt noch eine Witwenrente, also nichts mit Bedürftigkeit.
Ein Datenblatt zur Berechnung Rente/Unfallrente finden Sie in dem Merkblatt der DRV Bayern-Süd, Seite 34-35:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo…
Persönlich würde ich die Füße still halten. Eine Beratung mit den Daten/Zahlen nicht unbedingt bei einer DRV-Beratungsstelle suchen. Die kommunalen Stellen (Rathaus/Versicherungsamt) sind nicht die DRV und fragen Sie vorher, was Sie weiterleiten wollen ;-) Natürlich gibt es auch den Hinweis auf entsprechende Rechtsfolgen, auch den Übergang einer Forderung auf die Erben. Aber vielleicht ist ja doch alles im Lot, weil die UV-Rente zu klein, der zulässige Grenzbetrag für beide Renten noch weit entfernt.
Gruß
w.