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Experten-Antwort

Anrechnung Deutschkurse

von ALTAN03.02.2012 | 00:53
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2 Antworten

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Liebe Experten, Mein Vater (Jahrgang 1953) ist 1979 nach Deutschland gezogen. Da ein öffentlich gefördertes Sprachkurs-Angebot für Zugewanderte wie heute (geschweige denn Integrationskurse) damals leider noch nicht existierte, hat er zwei Semester lang an der hiesigen Universität "Deutsch als Fremdspache belegt" (Kein Regelstudium!) Nachdem der Erfolg dort allerdings dürftig war, hat er an einer privaten Sprachschule auf eigene Kosten einen mehrmonatigen Deutschkurs belegt. Heute werden solche Maßnahmen für Zuwandere ja vielfach staatlich gefördert, da sie der sog. "Integration in den Arbeitsmarkt" dienen. (Hat bei meinem Vater wohl geholfen: Seitdem jahrzehntelang ununterbrochene versicherungspflichtige Beschäftigung :) ) Meines Wissens werden diese Zeiten bei Zuwanderern heute auch seitens der DRV -ähnlich berufsvorbereitender Maßnahmen- als Rentenzeiten angerechnet. Könnte dies grundsätzlich auch bei den zurückligenden Spachkurs-Zeiten meines Vaters der Fall sein? Falls Ja, welche Voraussetzungen müssten dazu erfüllt sein? Mit freundlichen Grüßen Altan

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag ist zuzustimmen. Ihr Vater sollte sich mit entsprechenden Nachweisen (z. B. Teilnahmebescheinigungen) an seinen zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und einen Antrag auf Kontenklärung stellen.

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1 Antworten

Claire Grubeam 03.02.2012 | 06:00
Wenn es sich um eine schulische Ausbildung handelt, die vom Zeitumfang überwiegend war (jedoch mindestens 20 Wochenstunden einschließlich Wege- und Hausarbeitszeit für den Unterricht), wird die Zeit als Schulausbildung berücksichtigt. Normalerweise genügt ein entsprechender Teilnahmenachweis. Durch die Schulausbildung müssen Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen worden sein. Neben der Anwesenheitszeit in der Schule sind auch die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit sowie die Schulwege zu berücksichtigen. Eine überwiegende Beanspruchung durch die Schulausbildung hat vorgelegen, wenn die zeitliche Belastung durch die Ausbildung mehr als 20 Wochenstunden betragen hat. Dies gilt für alle Schulausbildungen (z. B. auch bei Abendschulen), da hier keine unterschiedliche Beurteilung bezüglich des Zeitaufwandes erfolgen darf; (BSG vom 23.08.1989 - 10 RKg 5/86 und 10 RKg 8/86). http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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