Hallo Nadja,
grundsätzlich sind Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nicht anzurechnen. Enthält allerdings die Abfindung rückständiges Arbeitsentgelt, das während des Rentenbezuges erzielt wurde, liegt tatsächliches Arbeitsentgelt vor.