Hallo Thermo,
bei einer Abfindung handelt es sich prinzipiell um keinen Hinzuverdienst, der bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI bei der Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen wäre. Eine „Anrechnung“ findet hier also nicht statt.
Anders sieht es allerdings bei der Urlaubsabgeltung aus. Diese stellt ein „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ im Sinne des § 96a SGB VI dar und wäre damit grundsätzlich auch als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis stammt – und zwar selbst dann, wenn sie aus Zeiten vor dem Rentenbeginn resultieren (z. B. Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die vor dem Rentenbeginn erworben wurden).
Aber auch hier gibt es noch eine Besonderheit – das Ruhen des Arbeitsverhältnisses:
Die Bewilligung bzw. der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können nach bestimmten tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses führen. Ein Arbeitsverhältnis kann dabei aufgrund entsprechender Regelungen auch rückwirkend zum Ruhen gebracht werden.
Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen für den Zeitraum des Rentenbezuges (rückwirkend) bereits ab dem Rentenbeginn, sind die o. g. Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen.
Nähere Einzelheiten sollten Sie dann direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger klären.