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Experten-Antwort

Anrechnung eines Studiums nach einige Berufsjahren

von Robert19.01.2021 | 00:10
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Tochter hat nach der Schule mit 18 Jahren eine berufliche Ausbildung gemacht und danach einige Jahre Rentenversicherungspflichtig gearbeitet. Sie möchte nun in Vollzeit ein Studium machen Dauer voraussichtlich 3,5 Jahre. Was muss Sie tun, damit die Zeit für das Studium in der Rentenversicherung vollumfänglich bei den Renten relevanten Zeiten (Wartezeiten, langjährig Versicherte, etc.) angerechnet wird? Ist es notwendig den freiwilligen Mindestbeitrag von 83,70 Euro monatlich zu zahlen? Nach meinem Kenntnisstand werden bis 8 Jahre für schulische Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr anerkannt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.01.2021 | 10:02

Hallo Robert,

nach derzeitiger Rechtslage werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 8 Jahre Anrechnungszeiten aufgrund von Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch bei den rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Nach Ende des Studiums sollte Ihre Tochter im Rahmen einer sogenannten Kontenklärung einen Nachweis über Beginn, Dauer und ggfs. Abschluss des Studiums bei Ihrem Rentenversicherungsträger einreichen, damit die Zeit nachgetragen werden kann.

8 Antworten

DaViam 19.01.2021 | 08:39
Hallo, nach Beendigung des Studiums kann ihre Tochte bei der DRV die Anerkennung des Studiums als Anrechnungszeit beantragen. Sie sollte dann eine Studienbescheinigung(Nachweis über Beginn und Dauer) sowie den Abschluss (z.B.Bachelor) nachweisen.
Petraam 19.01.2021 | 13:34
Hallo DRV Expertenteam, muss man diese Anrechnungszeit (Studium) generell separat einfordern (mit welchem Formular dann ?).
senf-dazuam 19.01.2021 | 14:05
Hallo Petra, im Rahmen der Kontenklärung oder schon nach Abschluss des Studium informieren Sie die DRV anhand der kopierten Unterlagen (Studienbuch, ggf. Unterlagen zu den Wochenstunden der einzelnen Semester, etc.) über die Dauer des Studiums. Dieser wird dann im Versicherungsverlauf als Anrechnungszeit gespeichert. Weitere Infos finden Sie beispielsweise unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Azubis-S…
W°lfgangam 19.01.2021 | 19:05
Hallo Petra, Ja *) (V0100 als 'Hauptantrag', +V0410 + separat V0510, der oft nach Ende Studium von der Uni schon ausgestellt wird). ABER: warten Sie bis Alter 43, dann wird Ihnen die DRV im Rahmen der ersten Kontenklärung die vorhanden Lücken auflisten und entsprechende Nachweise (Schule/Studium) verlangen. Ein 'Losrennen = Schule + Studium muss jetzt/sofort schon ins Rentenkonto' halte ich für übertrieben. Also abwarten, dann sind auch schon die ersten 13 Kinder da und können gleich mit Geburtsurkunden ins Rentenkonto eingebaut werden. Daher, Nachweise (Schulzeugnisse ab 17. Lbj/oder Studienbuch + Bescheinigung der Uni (Anfang - Ende/alternativ Studienbuch und Diplom o. Ä.) aufbewahren und später vorlegen. *) die Erfassung von Ausbildungszeiten wäre sogar zeitnah nach Abschluss über die eigene gesetzliche Krankenkasse möglich/gesetzlich vorgesehen ...bewahren Sie die KK-Mitarbeiter davor, jeden abgeschlossenen Jahrgang an die DRV melden zu müssen ;-) Gruß w.
Robertam 21.01.2021 | 14:02
Danke für die Informationen. Klar ist mir nun, dass diese weitere schulische Ausbildungszeit bis zu max. 8 Jahre (inclusive der Zeit der ersten schulischen Ausbildung) anerkannt wird. Da sie während des Studiums erst einmal keinen freiwilligen Beitrag bezahlt, erhöht sich das Entgeltkonto nicht. Daher noch die Frage, ob sie je nach finanziellem Vermögen bis zum 45 Lebensjahre für diese Studienzeit freiwillige Beiträge an die DRV zahlen kann oder muss sie das beantragen und sich genehmigen lassen?
senf-dazuam 21.01.2021 | 15:15
Wenn das 45. Lebensjahr sich nähert, wird die DRV von sich aus zu einer Kontenklärung auffordern. Wenn sich in diesem Rahmen dann Anrechnungszeiten ergeben, die über das im SGB VI vorgesehene Maß hinausgehen (und folglich nicht bewertet werden würden), dann können für diese Zeiten freiwillige Beiträge gezahlt werden. Aber dafür muss dan erst einmal feststehen, was nun (nicht bewertete) Anrechnungszeit ist oder doch schlicht eine Lücke. Also: Erst Kontenklärung, dann beantragen, die nicht bewertbaren Anrechnungszeiten nachträglich mit freiwilligen Beiträgen belegen zu können.
Feliam 21.01.2021 | 16:02
Um die Verwirrung komplett zu machen: Es gäbe auch die Möglichkeit, parallel zur Studienzeit (laufend) freiwillige Beiträge zu zahlen. Das könnte bedeutsam sein für die Wartezeit von 45 Jahren, auf die die Anrechnungszeiten wg. Schulausbildung nicht angerechnet werden. Damit kann man nicht bis zum 45. Lebensjahr warten, diese Beiträge müssten im jeweils laufenden Jahr entrichtet werden.
L.Scham 22.01.2021 | 14:21
von Bedeutung für die "freiwillige Beitragszahlung" ist evtl. die folgend dargestellte Aussage . SGB VI . § 51 SGB VI: Anrechenbare Zeiten . TitelseiteInhalt . . . (3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten des Bezugs von a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, b) Leistungen bei Krankheit und c) Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und 4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet. . (4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; . . . . Möglich ist auch eine schon ab Folgemonat ausgeübte: "geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigung" mit freiwilliger Aufstockung auf den für das jeweilige Kalenderjahr / jeweils geltenden Kalenderzeitraum festgelegten Rentenversicherungsbeitrag. Wenn machbar, ist der zu zahlende Differenzbetrag vom Pauschalbetrag zum nötigen vollen Rentenversicherungsbeitrag nur ein Bruchteil von dem, was als freiwilliger Beitrag oder Ausgleichsbetrag für die benötigten 520 Monate zu zahlen wäre, die wegen des Studiums sonst evtl. nicht erzielt werden.
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