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Zur Experten-Antwort springenHallo Robert,
nach derzeitiger Rechtslage werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 8 Jahre Anrechnungszeiten aufgrund von Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch bei den rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Nach Ende des Studiums sollte Ihre Tochter im Rahmen einer sogenannten Kontenklärung einen Nachweis über Beginn, Dauer und ggfs. Abschluss des Studiums bei Ihrem Rentenversicherungsträger einreichen, damit die Zeit nachgetragen werden kann.
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