Hallo Bernd,
es gibt noch keine offiziellen Interpretationen des geänderten § 51 Abs. 3a SGB VI. Ich lese das so wie die meisten Nutzer dieses Forums, nämlich das die Herkunft der Pflichtbeiträge auch aus einer abhängigen Beschäftigung stammen kann. Bis zur endgültigen Klarstellung müssen wir uns alle noch etwas gedulden. Was aber außer Frage steht, ist das man neben der Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld keine frw. Beiträge zahlen kann