Mein Sohn erhält zur Zeit eine Ausbildungsvergütung von 403.-€. Erhält noch 15€ aus dem Hartz IV-Anspruch. Nun bekommt er ab 1.12 eine Halbwaisenrente in Höhe von 154€. Wieviel wird Ihm angerechnet, und muss der Restbetrag auf die Bedarfsgemeinschaft angerechnet Ich bitte um schnelle Beantwortung. Vielen Dank
Susanne Schaefer
Ihr Sohn ist Ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig, daher darf sein Einkommen nicht auf Sie übertragen werden (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Das Jobcenter muss ihn entsprechend aus der Bedarfsgemeinschaft herausnehmen. Seinen Anteil an den Kosten der Unterkunft muss er selbstverständlich leisten.
Kindergeld erhalten Sie nicht für Ihn? Nicht für das Kind benötigtes Kindergeld fließt nämlich an die kindergeldberechtigten Eltern zurück, wobei eine Versicherungspauschale von 30,- Euro nicht angerechnet werden darf.
Sollte das Jobcenter beschließen, Ihr Sohn lebe nun mit Ihnen in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5 SGB II), so darf sein Einkommen erst dann angerechnet werden, wenn das bereinigte Nettoeinkommen(abzüglich aller Freibeträge) den doppelten Regelsatz zuzüglich anteiliger Kosten der Unterkunft übersteigt.
Das kann aber bei einem Gesamteinkommen von 557,- Euro nicht der Fall sein.
Ihr Sohn ist Ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig, daher darf sein Einkommen nicht auf Sie übertragen werden (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Das Jobcenter muss ihn entsprechend aus der Bedarfsgemeinschaft herausnehmen. Seinen Anteil an den Kosten der Unterkunft muss er selbstverständlich leisten.
Kindergeld erhalten Sie nicht für Ihn? Nicht für das Kind benötigtes Kindergeld fließt nämlich an die kindergeldberechtigten Eltern zurück, wobei eine Versicherungspauschale von 30,- Euro nicht angerechnet werden darf.
Sollte das Jobcenter beschließen, Ihr Sohn lebe nun mit Ihnen in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5 SGB II), so darf sein Einkommen erst dann angerechnet werden, wenn das bereinigte Nettoeinkommen(abzüglich aller Freibeträge) den doppelten Regelsatz zuzüglich anteiliger Kosten der Unterkunft übersteigt.
Das kann aber bei einem Gesamteinkommen von 557,- Euro nicht der Fall sein.
Kindergeld erhalten wir für ihn in Höhe von 184€
http://www.erwerbslosenforum.de/