Leistungen nach dem "Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen" (AntiDHG) werden nicht auf eine Hinterbliebenenrente angerechnet. Sie gehören nach § 3 ESTG zu den steuerfreien Leistungen ( hier:§ 3 S.1 Nr. 68 EStG), die - bis auf wenige Ausnahmen ( Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeitarbeit, Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren und Leistungen zum Berufsschadensausgleich) - nicht als anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen sind.