Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Anrechnung Kindererziehungszeit nach Adoption im Ausland?

von LeFay30.09.2010 | 14:09
10810 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo Expertinnen und Experten, ich habe jetzt geraume Zeit gegoogelt, gelesen und trotzdem noch keine Antwort auf meine - sicherlich knifflige - Frage, die da lautet: Meine Ehefrau (Ausländerin m. derzeit Niederlassungserlaubnis, Einbürgerung folgt) hat aus erster Ehe einen Sohn (*1996), den ich adoptiert habe. Mit Adoption verfügt er jetzt über eine dt. Geburtsurkunde, praktisch als wäre er immer schon Deutscher, lediglich im Ausland geboren. Seit 2005 leben wir gemeinsam in DE. Die Adoption dauerte mehrere Jahre und ist seit 24.12.2008 rechtsgültig. FRAGE: Besteht Anspruch auf Kindererziehungszeit? Wenn ja für wen (Frau / Mann)? Wenn für Mann (Beamter), kann dieser die evtl. Ansprüche auf die Frau abtreten? Vielen Dank für jegliche Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nachdem das Thema schon ausgiebig diskutiert wurde, möchte ich nur noch zusammenfassen:

Kindererziehungszeiten gibt es für die Erziehung in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes. In dieser Zeit lebte Ihre Familie noch nicht in Deutschland. Erziehungszeiten im Ausland können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zwar rentenrechtlich berücksichtigt werden, diese Voraussetzungen liegen aber in Ihrem Fall wahrscheinlich nicht vor (versicherungsrechtliche Beziehungen zur dt. Rentenversicherung während der ausländischen Erziehung).

Berücksichtigungszeiten gibt es für die Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres eines Kindes. Für die rentenrechtliche Anerkennung dieser Zeiten, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein, wie bei den Kindererziehungszeiten. Bis zur Einreise Ihrer Familie ist also auch die Anerkennung der Berücksichtigungszeiten ausgeschlossen. Ab dem Einreisetag kann die Berücksichtigungszeit Ihrer Frau angerechnet werden, da sie mit der Niederlassungserlaubnis einen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel hat und sich damit aus rechtlicher Sicht gewöhnlich in Deutschland aufhält. Die Voraussetzung des § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI ist somit ab dem Einreisetag erfüllt. Ob die Berücksichtigungszeit für eine spätere Leistung relevant sein wird, lässt sich heute noch nicht absehen.

Da Ihre Frau und Sie ein Kind haben, werden Sie den Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25 % während eines späteren Leistungsbezugs nicht zahlen müssen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

10 Antworten

Schadeam 30.09.2010 | 15:16
Für die Kindererziehungszeit von 1996 bis 1999 (=3 Jahre) müssen Erziehender und Kind in D gelebt haben. Da der Zuzug des Kindes erst 2005 erfolgte, liegen vorher die Voraussetzungen nicht vor. Weder für die Frau noch für Sie.
Simpelam 30.09.2010 | 15:17
Simple Frage, kurze AW: Njet!
Hinkelsteinam 30.09.2010 | 15:15
Es besteht kein Anspruch auf Kindererziehungszeit, da dass Kind in den ersten 3 Jahren nach der Geburt im Ausland erzogen wurde, und keine Ausnahmen wie Entsendung, etc. vorliegen.
RFnam 30.09.2010 | 16:28
Der Nachweis der Elterneigenschaft (auch für adoptierte Kinder) hat nach dem gegenwärtigem Recht bei einer Rentengewährung Einfluss auf die Höhe des Beitrages zur Pflegeversicherung. ------------------------------------------------------------- Es schadet also nichts, in den Formularen zur Kontenklärung alle Angaben zu tätigen; über die Anerkennung oder Ablehnung entscheidet sowieso der Rentenversicherungsträger. Zum Abschluss des Kontenklärungs- oder Kontenergänzungsvefahrens wird vom Rentenversicherungsträger ein Feststellungsbescheid erteilt, in dem nicht anerkennungsfähige Zeiten mit einer kurzen Begründung abgelehnt werden.
KSCam 30.09.2010 | 19:29
Aber wenn es um den Pflegebeitrag bei der späteren Rente geht, reichts es doch "einfach" zu gegebener Zeit die Adoptionsurkunde mit dem Rentenantrag einzureichen. Nur deshalb jetzt die Kontenklärung zu betreiben, darin das Zuzugsdatum nachzuweisen, die Frage klären, wann der Aufenthaltsstatus möglicherweise zur Anerkennung der "paar Monate" Berücksichtigungszeit von 2005 bis 2006 reicht.....und zu wissen, dass die Berücksichtigungszeit unbewertet ist und die paar Monate als Zeit vielleicht nichts bringen???? Wer Spaß daran hat die Bürokratie zu beschäftigen, dem kann ich da nur zuraten.
Hansam 30.09.2010 | 19:26
Für die Kindererziehung gibt es neben den Kindererziehungszeiten noch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die erszen 10 Jahre nach der Geburt. Für die Anerkennung dieser Zeiten gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den Kindererziehungszeiten. Das bedeutet, dass die Berücksichtgungszeiten ggf. von 2005 (ab Zuzug nach Deutschland) bis 2006 (Vollendung des 10 Lebensjahres des Sohnes) bei Ihrer Frau anerkannt werden können. Auch können für die Mutterschutzfristen ggf. Anrechnungszeiten anerkannt werden. Diese Anrechnungszeiten sind im Gegensatz zu den Kindererziehungzeiten bzw. Berücksichtigungszeiten gebietsneutral, d.h. sie werden auch bei einer Geburt / Erziehung im Ausland anerkannt. Es ist somit für Ihre Frau sehr vorteilhaft, wenn der Antrag auf Kindererziehungszeiten gestellt wird.
W*lfgangam 30.09.2010 | 22:31
> Aber wenn es um den Pflegebeitrag bei der späteren Rente geht, reichts es doch "einfach" zu gegebener Zeit die Adoptionsurkunde mit dem Rentenantrag einzureichen. Die 'neue' Geburtsurkunde lässt keinen Rückschluss auf eine Adoption zu - da stehen die "neuen" Eltern einfach so als tatsächliche drin. Da braucht's keine Zauberei mit einer Adoptionsurkunde, die Vorlage der Geburtsurkunde reicht, im R100 abgestempelt und fertig - wir wollen doch 'einfach' nicht mehr Papier auf den (Post-)Weg bringen, als nötig ...nur so nebenbei ;-) Gruß w.
RFnam 01.10.2010 | 16:34
Aus den Beiträgen von LeFay ist abzuleiten, dass er oder seine Frau oder beide offenbar einen Aufruf zur Kontenklärung erhalten hat (haben) und er dabei ist, die vielen Vordrucke auszufüllen. Da ja üblicherweise der V800 von der Mutter eingereicht wird, war ich so frei, zur Abrundung der Problematik ergänzend dem Vater einen Hinweis zu geben, was für ihn später bei einer Rente (falls er als Beamter einen Rentenanpruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat) die Elterneigenschaft bewirkt. War das verkehrt ?
W*lfgangam 05.10.2010 | 20:32
Zitat von RFn anzeigenausblenden
Hallo RFn, nunja, Beamte und Rentenanspruch aus vorvergangenen Zeiten - da sind die Beamten, was die PV und Begünstigung durch Elterneigenschaft betrifft, so was von außen vor, da sie zu 99,9 % PKV sind - und da interessiert es die GRV nicht, ob die Elterneigenschaft besteht - die kriegen die Renten Brutto für Netto - und die PKV bzw. PPV kassiert nach Einheitstarif ;-) Nur deswegen gab es wohl 'kleine' Nackenschläge, dass die Elterneigenschaft dann per Geb.Urkunde (auch bei Adoptionen) problemlos nachzuweisen ist, wenn es denn erforderlich ist - und für Beamte eher völlig nutzlos. Gruß w.
LeFayam 30.09.2010 | 15:29
Allen Antwortenden herzlichen Dank. Wäre ja auch zu schön gewesen um wahr zu sein. Wir waren nur verunsichert, weil wir beide Kinder im V0800 angeben sollten (lt. Auskunft RV). Aber wir werden noch einen Bertungstermin haben und dann wird es sich amtlich klären. Danke und schönen Tag
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026