Kindererziehung im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen der Erziehung der Kinder im Inland gleichgestellt werden.
Die Zeiten der Kindererziehung für ein Kind kann zeitlich nur einem Elternteil zugeordnet, jedoch ist die Aufteilung der Erziehungszeit (zeitlich nacheinander) unter den erziehenden Elternteilen mehrfach möglich.
Die Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil kann zum einen durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung beider Elternteile gegenüber dem Rentenversicherungsträger für zukünftige Erziehungszeiten erfolgen.
Ist die Abgabe einer solchen gemeinsamen Erklärung durch beide Elternteile nicht erfolgt, können dem anderen Elterteil nur dann die Erziehungszeiten für die Vergangenheit anerkannt werden, wenn die überwiegende Erziehung durch den betreffenden Elternteil gegenüber dem Rentenversicherungsträger belegt werden kann.
Ein wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehung ist hierbei die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Elternteile während der Erziehung.