Die Kindererziehungszeiten werden demjenigen zugeordnet, der die Kinder überwiegend erzogen hat.
Haben beide Elternteile die Kinder gleichwertig erzogen, erhält die anzurechnenden Zeiten grundsätzlich die
Mutter.
Nur wenn der Vater nachweisen kann, dass er mehr Zeit für die Kindererziehung aufgewandt hat (z.B. in
dem er Erziehungsurlaub genommen hat), können die Zeiten nachträglich ihm zugeordnet werden,
Wie ist das nun mit der Möglichkeit der Übertragung mit Zustimmung von beiden? Geht das auch, wenn die Kinder nicht von mir überwiegend erzogen wurden. Hinweis. Ich war nie verheiratet, habe aber drei Kinder, die bei meiner ehemaligen Partnerin leben. Eine übereinstimmende Erklärung beim Rentenversicherungsträger haben wir bisher nicht abgegeben
Für Kinder, die vor 1986 geboren wurden hatte man 10 Jahre Zeit entsprechende Erklärungen abzugeben.
Für ab 1986 geborene Kinder hätte Sie innerhalb des ersten Jahres (bzw. für Geburten ab 1992 innerhalb der ersten 3 Jahre) eine entsprechende Zuordnung gemeinsam treffen können.
PS: der Gedanke, dass ihre ehemalige Partnerin heute erklären würde, dass die Kinder bei der Rente zu Ihnen kommen sollten, ist schon herzig.
So dämlich wird die Dame nicht sein auf die Bewertung bei sich selbst zu verzichten, damit Sie (also der frühere Partner) mal mehr Rente bekommt.
Sie können also diesbezüglich ganz ruhig schlafen.
Wenn Sie die Kinder nicht überwiegend erzogen haben, können Ihnen die Erziehungszeiten nur mit Zustimmung der Mutter Ihrer Kinder zugeordnet werden (übereinstimmende Erklärung). Allerdings kann die Zuordnung durch eine solche Erklärung nur maximal für 2 Kalendermonate rückwirkend geregelt werden. Wenn Ihre Kinder also das 3. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist eine Zuordnung durch Erklärung ausgeschlossen.
Wenn Sie die Kinder nicht überwiegend erzogen haben, können Ihnen die Erziehungszeiten nur mit Zustimmung der Mutter Ihrer Kinder zugeordnet werden (übereinstimmende Erklärung). Allerdings kann die Zuordnung durch eine solche Erklärung nur maximal für 2 Kalendermonate rückwirkend geregelt werden. Wenn Ihre Kinder also das 3. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist eine Zuordnung durch Erklärung ausgeschlossen.
Die Expertenantwort ist falsch. Seit Ende der 90er Jahre ist eine rückwirkende Zurordnung zum Vater auch ohne gemeinsame Erklärung möglich, wenn die überwiegende Erziehung durch den Vater nachgewiesen ist.
Siehe: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_56R3.3
Nachtrag: die gleiche Regelung besteht bei der DRV Bund, siehe RV-Literatur § 56 SGB VI R4.3
Stimmt. Mi...! Sorry, überlesen....grummel....