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Anrechnung Kindererziehungszeiten

von Roswitha12.06.2007 | 16:05
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25 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Forumsteilnehmer, sehr geehrte Experten, ich beziehe seit 1985 eine volle Erwerbsminderungsrente. Habe danach 3 Kinder geboren, diese sind bisher nicht in der Berechnung der EU-Rente erschienen.Mein jüngstes Kind ist 14 J. Kann ich mir die Anrechnung von insgesamt 5 J Kindererziehungszeiten (1992 für 3 J)plus 2x1 J.auf Antrag für meine laufende Rente auszahlen lassen? Oder muss ich warten bis zur Altersrente mit 65 J.? Vielen Dank für eine klare Antwort Roswitha

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Da die Kinder nach dem Leistungsfall der vollen Erwerbsminderungsrente geboren sind, kann eine Anrechnung der Kindererziehungszeiten nur bei einem späteren -neuen- Leistungsfall (Alter) erfolgen. Den vorstehenden Beiträgen wird insoweit zugestimmt. Es wird empfohlen die Anerkennung der Kinder- und Berücksichtigungszeiten beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen und dort den frühstmöglichen Rentenbeginn der möglichen Altersrenten zu erfragen. Eine Erstattung kann nicht erfolgen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Da die Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem 01.01.2001 begonnen hat, endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr.

Eine Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen hätten Sie bei einem Geburtsjahrgang von 1955 mit Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Anhebung von 9 Monaten, zudem müssen Sie bei Beginn der Rente als schwerbehinderte Mensch anerkannt (GdB mindestens 50) sein und eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Bei der Umwandlung werden die bislang berücksichtigten Entgeltpunkte zugrundegelegt, so dass sich daraus keine Minderung der Rentenhöhe ergeben kann.

Ansonsten bleibt noch anzuraten, dass Sie für zwei Kinder noch die Anerkennung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten beantragen sollten.

23 Antworten

bekissam 12.06.2007 | 16:27
Die Kindererziehungszeiten werden erst bei einem neuen Leistungsfall berücksichtigt.
herteram 12.06.2007 | 16:24
sie werden wohl bis 65 warten müssen!
Amadéam 12.06.2007 | 16:37
...nicht unbedingt, kann auch das 60. Lj. sein, wenn z.B. 35 Versicherungsjahre vorhanden sind (Zurechnungszeit/Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit beachten!)
Amadéam 12.06.2007 | 16:20
Nach Ihrer Schilderung sind Ihre Kinder allesamt NACH Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsunfähigkeit geboren worden. Damit können die Kindererziehungs- aber auch die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, sowie Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft/Mutterschutz erst beim nächst höheren Leistungsfall bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Das wäre z.B. jede Art von Altersrente. Mit „Auszahlen“ zum derzeitigen Zeitpunkt wird es aber nichts, dafür fehlt jedwede rechtliche Grundlage. Vereinbaren Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers einen Termin und lassen von dort prüfen, ob, wann und inwieweit Sie künftig überhaupt in den Genuss einer Rentenerhöhung kommen können. Dort kann man ggf. eine Probeberechnung vornehmen. Sie müssen nämlich berücksichtigen und unbedingt beachten, dass das Rentenrecht, was 1985 galt, wesentlich günstiger als das aktuell gültige war. Ihre Hoffnung auf eine üppige Altersrente, die wesentlich höher als die bisher gezahlte ausfällt, möchte ich daher ein wenig dämpfen.
lotscheram 12.06.2007 | 18:11
Hallo Roswitha, habe mich vor ein paar Minuten noch einmal mit einer Mitarbeiterin der DRV am Servicetelefon 0800 1000 4800 zu Ihrem Anliegen verständigt. Es wird angeraten sich kurzfristig zur einer in der Nähe liegenden Beratungsstelle zu begeben und dort einen formlosen Antrag zu stellen mit Betreff: Berücksichtigung von Sachverhalten für die laufende Rente- hier Geburt von drei Kindern - nach Bewilligung meiner Erwerbsminderungsrente - Dadurch wird der Rentenversicherungsträger in die Pflicht genommen dazu Stellung zu nehmen und zu entscheiden, ob eine Berücksichtigung erfolgen kann. Meine Frage an Sie, haben Sie denn dem Rentenversicherungsträger überhaupt schon mal die Geburt mitgeteilt. Das Formblatt V800 wäre dazu auszufüllen. Eine Beitragserstattung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen.
wipetam 12.06.2007 | 18:29
Warum wurden bis heute noch keine Rentenbeauftragte durch den Deutschen Bundestag berufen? Über 50 Millionen Versicherte und über 20 Millionen Rentner/innen haben keinen Ansprechpartner = keine Interessenvertretung auf höchster Regierungsebene! Hier besteht aktueller Handlungsbedarf, damit Fragen über die Höhe der versicherungsfremden Rentenleistungen und die Höhe der nicht durch Beiträge gedeckten Rentenleistungen endlich beantwortet werden. Wie werden die jährlichen Bundeszuschüsse zu den GRV berechnet, gleich hoch oder etwa unterschiedlich hoch? usw., usw.
Amadéam 12.06.2007 | 19:06
Ihr Anruf ist sehr lobenswert, weckt bei der guten Frau und Fragestellerin aber leider nur vergebliche Hoffnungen, die sich aus rechtlichen Gründen leider nicht erfüllen lassen. Die KIEZ können zwar schon jetzt mittels Bescheid anerkannt - jedoch nicht bei der aktuell gezahlten Rente berücksichtigt werden. Bekiss hat es ganz korrekt formuliert “Berücksichtigung ERST bei einem NEUEN Leistungsfall.
lotscheram 12.06.2007 | 19:12
Da ist wohl die Frage erlaubt, warum vom "Rentenservice", wo sämtlich nur Angestellte der DRV eingesetzt sind, solche Auskünfte erteilt, wenn sie jeder rechtsgrundlage entbehren?
Amadéam 12.06.2007 | 19:18
Nun, es kommt darauf an, WIE man eine Frage stellt. Mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Überprüfungsantrag machen Sie der armen Sachbearbeitung nur unnötig Arbeit. Übrigens, bei Antrag auf Anerkennung der KIEZ und BÜZ wegen Kindererziehung wird im Bescheid maschinell der Zusatz gesetzt, dass eine Anrechnung der KIEZ nur beim nächsten Leistungsfall erfolgen kann nicht aber bei der laufend gezahlten Rente Berücksichtigung findet. Denken Sie an den versicherungsrechtlichen Grundsatz: “brennende Häuser kann man nicht gegen Feuer versichern”. Nach Ihre eigentümlichen Auslegung des SGB VI müssten bei jeder Änderung des Rentenrechts Bestandsrenten neu festgestellt werden.
Amadéam 13.06.2007 | 00:12
Roswitha bezieht seit 1985 eine EU-Rente. Der Leistungsfall/ Versicherungsfall der EU ist also zu einem Zeitpunkt eingetreten, an dem es Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung noch gar nicht gab. Diese gibt es in der Deutschen Rentenversicherung nämlich erst seit dem 01.01.1986.
lotscheram 13.06.2007 | 09:23
zunächst mal ist völlig logisch, daß man Sachverhalte, die nach der Bewilligung einer Rente eintreten, in die Berechnung für die Bewilligung nicht mit einbeziehen kann, egal, ob es da schon KEZ gab oder nicht. Die Fragestellerin begehrt ja auch nicht die rückwirkende Einbeziehung, Sie fragt lediglich, ob es eine Möglichkeit der Berücksichtigung für die laufende Zahlung oder sogar Auszahlung gibt. Offensichtlich war sich da mein Gesprächspartner am Servicetelefon nicht völlig sicher, weil er mit Bezug auf die 1985 fehlende Rechtslage meinte, die Fragestellerin solle einen Antrag bei der Auskunftsstelle abgeben. Diese Aussage habe ich hier wiedergegeben. Der Sachverhalt ist inzwischen geklärt, siehe auch letzte Antwort von Expertin, habe keine andere Meinung dazu.
Roswithaam 14.06.2007 | 12:02
Sehr geehrte Antwortgeber,sehr geehrte Expertin, ich danke Ihnen für Ihre vielen Antworten. Meine erste Tochter,die 1985 geb.ist, wurde in einem Vers.verlauf v^.1995 für die Pflichtbeiträge anerkannt.Desweiteren steht aber auch, Rentenbezug bis 55.Lj.,in 3 Jahren werde ich in diesem Alter sein.Wird es dann zu einer neuen Berechnung und Zurechnungszeit bis zum 60.Lj.kommen? Von meinen 2 weiteren geborenen Kindern,weiß lt.Vers.verl.die DRV nichts. Bitte noch eine klare Antwort auf den Vers.verl.bis 55J. Ich habe seit meinem 17.Lebensj.gearbeitet, bekomme eine unbefristete EU-Rente seit 1985 Roswitha
Amadéam 14.06.2007 | 13:07
Beantragen Sie 3 Monate vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres die Umwandlung Ihrer EU-Rente in eine Alterrente für schwer behinderte Menschen bzw. für Berufs- oder Erwerbsunfähige. Aufgrund Ihres “Uralt-Versicherungsfalles” genießen Sie Vertrauensschutz (also keine Abschläge!). Die Altersrente wird dann nach dem Recht berechnet werden, was dann künftig gelten wird. Der Altersrente werden aber mindestens die Entgeltpunkte der bisher gezahlten EU-Rente zugrunde gelegt. In die Rentenberechnung fließen dann die Sachverhalte ein, wie Zeiten der Kindererziehung, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, ggf. Zeiten der Schwangerschaft und des Mutterschutzes, die im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens von Ihnen unbedingt schon jetzt geltend gemacht werden sollten. Bei der Altersrente wird die Ihnen seinerzeit gewährte Zurechnungszeit in eine Anrechnungszeit umgewandelt. Kein Mensch kennt jedoch das Rentenrecht, was bei Vollendung Ihres 60. Lebensjahres gelten wird. So wird an der Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten vom Gesetzgeber ständig herumgefummelt! Allerdings ist die Richtung bekannt, in die sich das Rentenrecht schon seit Jahren entwickelt und weiter fortschreiten wird - von Jahr zu Jahr gehr es bergab. Machen Sie sich daher nicht zu viele Hoffnungen , dass die Höhe der Altersrente wesentlich über der Höhe Ihrer derzeit gezahlten Rente liegt.
Roswithaam 14.06.2007 | 19:15
Hallo andre, ich möchte Ihnen sehr für die ausführliche Antwort zu meiner noch "angehängten" Frage zu den KIEZT. danken. Illusionen mache ich mir nicht und deshalb habe ich ein Interesse an realen Sachlagen zur RV. Ich bin 1955 geboren, da kann ich mir nicht vorstellen, dass ich schon mit 60 J.in die Altersrente ohne Abschläge gehen kann(trotz Schwerbehinderung v.80%)!? Schöne Grüße v.Roswitha
lotscheram 14.06.2007 | 23:48
Für 1955 Geborene wird das Lebensalter für Schwerbehinderte von 60 auf 60+9 Monate angehoben, Rentenminderung grundsätzlich 10,8%, wenn Sie den frühesten Beginn wählen würden.
Amadéam 15.06.2007 | 00:41
Lotscher hat hinsichtlich des ABSCHLAGSFREIEN Rentenbeginns recht. Es ist das Hinausschieben der Altersgrenzen zu beachten. Auf folgende Tabelle wird insoweit hingewiesen: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_11950/SharedDo…
Amadéam 15.06.2007 | 00:47
Danke, für die Korrektur hinsichtlich des abschlagsfreien Rentenbeginns. Viele Grüße Amadé
Amadéam 15.06.2007 | 13:55
Beantragen Sie aufgrund der “unzähligen” Änderungen im Rentenrecht, verbunden mit der Neueinführung von rentenrechtlichen Zeiten, unbedingt ein komplettes Kontenklärungsverfahren!!! Neben Kindererziehungszeiten können Sie auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung UND Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft/ Mutterschutz für alle Ihre Kinder geltend machen. Letztere dürften ebenfalls noch nicht in Ihrem Versicherungskonto vorgemerkt sein. Im Fragebogen für Anrechnungszeiten sind noch weitere Tatbestände benannt, die im Jahr 1985 noch nicht von Bedeutung waren, die Sie aber noch prüfen sollten, ob diese auf Sie zutreffen. Außerdem sollten Sie, falls Sie eine Berufsausbildung absolviert haben, Ihre Ausbildungszeiten im Versicherungsverlauf als solche auch unbedingt KENNZEICHNEN lassen. Legen Sie dem Rentenversicherungsträger daher noch Nachweise über den Abschluss Ihrer Berufsausbildung(en) vor. Nur dann kann bei einer künftigen Rentenberechnung eine Höherbewertung dieser Zeiten vorgenommen werden!!! Sehen Sie mir bitte meinen Fehler hinsichtlich des Nichtbeachtens des Hinausschiebens der Altersgrenzen bitte nach. Einen herzlichen Dank diesbezüglich an user “lotscher”. Alles Gute wünscht Ihnen Ihr Amadé
Amadéam 15.06.2007 | 14:03
Aufgrund zahlreicher Änderungen im Rentenrecht, die seit 1985 vorgenommen worden sind und der Neueinführung diverser rentenrechtlicher Zeiten halte ich es für angebracht, eine KOMPLETTE Kontenklärung und nicht nur lediglich die Anerkennung von KIEZ und BÜZ wegen KIEZ zu beantragen. Könnten Sie netterweise meinen letzten Beitrag nochmals inhaltlich prüfen und ggf. Ergänzungen vornehmen? Herzlichen Dank und schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihr Amadé
Roswithaam 18.06.2007 | 11:22
Hallo Amade, herzlichen Dank für Ihre guten Wochenendwünsche! Meine Berufsausbildung wurde lt.Vers.verlauf voll anerkannt.Bis zum Renteneintritt (Vers.fall ist der 31.12.1984!)wegen Krankengeld bekam ich die EU-Rente erst ab 1.2.1985.Mein 1.Kind 1985 ist im Vers.verl.mit 12 MOn.Pflichtbeiträge auch ersichtl.Desweiteren steht Rentenbezug bis 55.Lj.1991 und 1992 habe ich 2 weitere Kinder geboren,die noch nicht anerkannt( v.RV ) sind und durchweg meine EU-Rente erhalten.Ich werde dieses Jahr 52J.Die Frage war bei mir: Wird ab dem 55.LJ eine neue Rentenberechnung von der DRV vorgenommen und gilt dies dann als neuer Leistungsfall für die Wertsteigerung der EU-Rente durch alle 3 Kinder von 5x ca 26 Euro? Oder bekomme ich für die Kinder erst ab Altersrente mit Abschlag oder ohne eine Erhöhung der Rente? Mein letzter Vers.verlauf ist von 1995 Einen schönen Wochenbeginn! Roswitha
Amadéam 18.06.2007 | 19:50
Mit Vollendung des 55. Lebensjahr tritt KEIN neuer Leistungsfall ein, da endet bei Ihnen lediglich die Zurechnungszeit. Wie bereits mitgeteilt kann eine Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Vorliegen von BU/EU bei Ihnen erst auf ANTRAG mit 60 plus 9 Monaten abschlagsfrei gezahlt werden. Erst dann erfolgt die NEUBERECHNUNG incl. der Kindererziehungszeiten, der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, der Schwangerschafts-/Mutterschutzzeiten, der GEKENNZEICHNETEN Zeiten der Berufsausbildung usw. Die Zurechnungszeit/ Anrechnungszeit wegen Rentenbezug wird bei Ihnen auch nicht etwa bis 60 verlängert. Sie wollen im Gegenzug ja sicherlich auch keine Abschläge in Höhe von freundlichen 10,8 vom Hundert aufgebrummt kriegen, wie sie Rentenbezieher von ErwerbsMINDERUNGsrenten schlucken müssen (als ERWERBSUNFÄHIGKEITsrentenbezieher wurden 1985 bei Ihnen ja keine Abschläge berechnet, weil die zum damaligen Zeitpunkt und nach damaligem Recht nicht vorgesehen waren). Nochmals eine Anmerkung zu den Zeiten der BERUFSAUSBILDUNG. Im Versicherungsverlauf sollte unbedingt das Wort “Berufsausbildung” oder “Pflichtbeiträge bei beruflicher Ausbildung” auch auftauchen, nicht nur lediglich “Pflichtbeitragszeit”. Bitte nochmals prüfen! Ohne den Zusatz “Berufsausbildung” werden Sie ansonsten herbe Rentenverluste hinnehmen müssen.
Roswithaam 19.06.2007 | 17:08
Hallo Amade, wieder vielen Dank für Ihre wichtigen Hinweise. In der Tat steht auf meinem Vers.verlauf nicht ein Wort von Berufsausbildung oder Pflichtbeiträge bei Ber.bildg., lediglich nur für die Jahre der Ausbildung" Pflichtbeiträge". Warum ist die Kennzeichnung so wichtig? Ist der Rentenfaktor dann anders? Bitte antworten Sie mir diesbezüglich wieder.. Schöne Grüße v.Roswitha
Amadéam 22.06.2007 | 19:36
Ihre derzeitige Rente ist nach dem Recht berechnet, was 1985 galt. Bei der künftigen Umwandlung Ihrer EU- Rente in eine Altersrente wird die Rente dann nach dem Recht berechnet werden, was dann auch künftig gelten wird. Die NEUE Rentenberechnung erfolgt dann also mit all den vielen freundlichen Verschlechterungen und den nur wenigen Verbesserungen, die hinsichtlich der rechtlichen Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten seit dieser Zeit vorgenommen worden sind. Nach dem aktuell geltenden Recht müssen Pflichtbeiträge, die während einer Berufsausbildung entrichtet worden sind bzw. noch entrichtet werden nunmehr auch als Ausbildungszeiten besonders gekennzeichnet werden. Sinn dieser Übung ist es, dass der Rechner der Rentenversicherung überhaupt erkennen kann, dass es sich um Ausbildungszeiten handelt. Steht im Versicherungsverlauf lediglich „Pflichtbeitrag/ Pflichtbeiträge, kann der Computer leider keinen Unterschied zu Pflichtbeiträgen erkennen, die AUßERHALB des Zeitraumes der Berufsausbildung zurückgelegt worden sind. Es wird nämlich nur noch bei besonders gekennzeichneten Berufsausbildungszeiten mittels Vornahme einer VERGLEICHSBERECHNUNG geprüft, ob der fiktive Wert, der sich aus der Vergleichsberechnung ergibt, höher als der tatsächliche Beitragswert ist, was in über 90% aller Fälle von Zeiten der Berufsausbildung der Fall sein wird. Unterbleibt nun die Kennzeichnung mit dem Zusatz „Pflichtbeitrag/ Pflichtbeiträge WÄHREND EINER BERUFSAUSBILDUNG“ hat der Gesetzgeber sein Ziel erreicht, er spart dann nämlich gewaltig - und zwar zu Lasten der vielen Versicherten, die sich ungern mit komplizierten Antragsvordrucken herumschlagen. Die meisten Versicherten lesen im Kontenklärungantrag nämlich die Frage zu den Berufsausbildungszeiten leider nicht bis zum Ende. Bei „haben Sie Zeiten der Berufsausbildung...“ hören sie leider mit dem lesen auf und wähnen sich irrigerweise auf der sicheren Seite, weil ja Pflichtbeiträge im Versicherungskonto vorhanden sind. Die guten Leute sollten jedoch weiterlesen „...und sind diese (Pflichtbeiträge) auch als Zeiten der Berufsausbildung gekennzeichnet?“ Übrigens bei Ihrer laufenden Rente ist Ihnen hinsichtlich der Höherbewertung nichts entgangen. Seinerzeit galt eine pauschale Höherbewertung der ersten FÜNF Jahre. Lassen Sie Ihr Versicherungskonto mittels einer kompletten Kontenklärung unbedingt schon jetzt auf den aktuellen Stand bringen. Zur Auskunfts- und Beratungsstelle also nicht nur sämtliche Geburtsurkunden Ihrer Kinder mitnehmen, sondern auch den Nachweis über den Abschluss Ihrer Berufsausbildung(en) - Gesellenbrief, Kaufmannsgehilfenbrief oder ähnliches.
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