Da die Kinder nach dem Leistungsfall der vollen Erwerbsminderungsrente geboren sind, kann eine Anrechnung der Kindererziehungszeiten nur bei einem späteren -neuen- Leistungsfall (Alter) erfolgen. Den vorstehenden Beiträgen wird insoweit zugestimmt. Es wird empfohlen die Anerkennung der Kinder- und Berücksichtigungszeiten beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen und dort den frühstmöglichen Rentenbeginn der möglichen Altersrenten zu erfragen. Eine Erstattung kann nicht erfolgen.