Sofern der Leistungsfall vor dem 01.01.2002 eingetreten ist oder die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist werden private Renten- und Lebensversicherungen bei der Einkommenanrechnung nicht berücksichtigt, da das alte Hinterbliebenenrecht weiterhin Anwendung findet.
Im Rahmen des neuen Rechts werden auch private Renten- und Lebensversicherungen angerechnet. Im welchem Umfang dies erfolgt muss im Einzelfall geprüft werden.