Vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte Vermögenswirksame Leistungen, sind in voller Höhe beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers werden demnach aus seinem laufenden Arbeitsentgelt und dem Arbeitgeberanteil zu den Vermögenswirksamen Leistungen bemessen.
Bei der Berechnung der Witwenrente wird das Bruttoengelt herangezogen und dann werden pauschal 40 % abgezogen. Dies ergibt das fiktive Nettoeinkommen. Sofern dies über dem Freibetrag liegt, wird der darüberliegende Betrag zu 40 % auf die WWR angerechnet.
Die VL können somit sogar eine (geringfügig) höhere Kürzung verursachen. Ihr Bruttoentgelt könnten Sie bei gleichbleibendem Grundgahalt nur durch eine Entgeltumwandlung (Altersvorsorge, Dienstwagen, dienstfahrrad) senken, was zu einer höheren Witwenrente führt.