Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund einer Pflegetätigkeit tritt nach § 3 SGB VI nur ein, wenn die Pflegebedürftige wenigsten 14 Stunden wöchentlich gepflegt werden muss.
Die Entscheidung in diesem Zusammenhang trifft in erster Linie die Pflegekasse.