Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe seit 2016 Altersrente und erhalte nun rückwirkend ab dem 28.06.2019 eine Unfallrente (Berufskrankheit, die aus einer Tätigkeit vor 2016 resultiert) der Berufsgenossenschaft. Die Anrechnung der BG-Rente, die Ermittlung des Grenzbetrags und dass die DRV nun die über dem Grenzbetrag liegende Rente der DRV zurückfordert, sind mir klar.
Ich möchte aber gern wissen, ob für den Monat Juni 2019 (Unfallrente nur vom 28.06.-30.06., also anteilig gezahlt) dennoch der "Gesamtmonatsbetrag" der Unfallrente bei der Ermittlung des Grenzbetrags angesetzt werden darf, obwohl ich die Nachzahlung der Berufsgenossenschaft ja nur für die Zeit vom 28.06.-30.06. und damit für den Monat nur Juni ja auch nur anteilig erhalten habe.
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Freundliche Grüße