Hallo Lotte,
Auf den Grundrentenzuschlag nach §§ 76g, 307e und 307f SGB VI wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners angerechnet.
Die Rechtsgrundlage hierfür finden Sie im §97a Abs.1 SGB VI.
Zur Erhöhung der Zielgenauigkeit des Grundrentenzuschlages ist dabei nicht nur das eigene Einkommen der Berechtigten, sondern auch das Einkommen ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu berücksichtigen. Damit wird dem durch die Ehe beziehungsweise die eingetragene Lebenspartnerschaft ausgedrückten Willen, dauerhaft eine Wirtschaftseinheit zu bilden und der damit einhergehenden gegenseitigen Unterhaltspflicht (vergleiche § 1360 BGB, § 5 LPartG) Rechnung getragen.
Weitere Informationen zur Grundrente finden Sie auf unserer Internetseite bzw. in der unten verlinkten Broschüre
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/grundrente_zuschlag_zur_rente.html
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung