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Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen

von Maja15.04.2013 | 12:19
1672 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, meine Tante bezieht einen Unterhaltsbeitrag (Hinterbliebenenversorgung Beamte) auf die jetzt eine Sofortrente als Erwerbsersatzeinkommen angerechnet werden soll. Kann das auch bei der gesetzlichen Hinterbliebenenrente passieren, dass eine Sofortrente, die aus dem eigenen Vermögen bezogen wird (Betrag X wird angelegt um ab sofort eine monatliche Rente zu erhalten) gem. § 18a Abs. 3 Nr. 10 SGB IV als Erwerbsersatzeinkommen angerechnet wird? Meiner Meinung nach kann doch eigenes im Rentenalter angelegtes Geld kein Erwerbsersatzeinkommen sein. Es geht mir in dem Fall nicht darum, ob es eventuell Einkommen aus Vermögen sein kann. Ich möchte nur grundsätzlich wissen, wie die RV eine Sofortrente bewerten würde.

4 Antworten

-am 15.04.2013 | 13:07
Eine wie von Ihnen geschilderte Sofortrente würde auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung als Einkommen angerechnet werden. Eine solche Einkommensanrechnung findet allerdings nur bei den Hinterbliebenenrenten statt, bei denen der Tod und die Eheschliessung ab dem 01.01.2002 erfolgte oder der Tod nach dem 31.12.2001 eingetreten ist, die Eheschliessung aber vor dem 01.01.2002 und beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren sind. Mit freundlichen Grüßen
-am 15.04.2013 | 13:07
Eine wie von Ihnen geschilderte Sofortrente würde auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung als Einkommen angerechnet werden. Eine solche Einkommensanrechnung findet allerdings nur bei den Hinterbliebenenrenten statt, bei denen der Tod und die Eheschliessung ab dem 01.01.2002 erfolgte oder der Tod nach dem 31.12.2001 eingetreten ist, die Eheschliessung aber vor dem 01.01.2002 und beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren sind. Mit freundlichen Grüßen
Majaam 15.04.2013 | 13:14
Vom Grundsatz her verstehe ich das. Aber handelt es sich aus Ihrer Sicht um Erwerbsersatzeinkommen oder Einkommen aus Vermögen?
-am 15.04.2013 | 13:45
Grundsätzlich gilt, dass es sich bei allen Renten wegen Alters (auch vor dem 60. Lebensjahr) und wegen Erwerbsminderung aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen um Erwerbsersatzeinkommen handelt. Wird eine Kapitalabfindung anstelle einer wiederkehrenden Leistung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne Abfindung zu zahlen wäre. Einnahmen aus Kapitalvermögen sind die in einer ausgezahlten Versicherungssumme enthaltenen (Zins-)Anteile bei von der Einkommenssteuer freigestellten Lebensversicherungen aus vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen (Alt-)Verträgen, die nach Ablauf der regelmäßigen Laufzeit von mindestens zwölf Jahren ausgezahlt werden. Mit freundlichen Grüßen
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