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Anrechnung von Fachschulzeiten (vorrangig vor Schul- und Studienzeiten)

von Josef11.04.2008 | 11:29
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11 Antworten

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Ich bin 2007 in Altersrente gegangen. Jetzt wurde ich von einem Versicherungsfachmann darauf aufmerksam gemacht, daß bei mir zwar die maximal 3 Jahre bzw. 8 Jahre Schul- und Hochschulzeiten angerechnet wurden, was ca. einen Entgeltpunkt ausmachte. Die zweijährige Fachschulzeit, die direkt meiner Pflichtbeitragszeit vorangeht, wurde aber wegen der langen Schul- und Hochschulzeit nicht berücksichtigt; d.h. sie erscheint gar nicht im Versicherungsverlauf des Rentenbescheids. Zur Berechnung der Entgeltpunkte würde die Fachschulzeit aber viel mehr beitragen als die Schul-und Studienzeit. Ich wurde auf den §74 SGB VI aufmerksam gemacht, nach dem die Anrechnung von Fachschulzeiten vorrangig vor Schul- und Studienzeiten ist. Dies leuchtet mir als Laien auch ein, denn die chronologische Reihenfolge, erst Studienzeit, dann Fachschulzeit, dürfte sich doch nicht negativ auswirken. Ich hätte ja statt des Studiums in dieser Zeit auch z.B. anderweitig ohne beitragspflichtige Beschäftigung sein können. Dann aber würde die Fachschulzeit angerechnet.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

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10 Antworten

Brilleam 11.04.2008 | 11:57
Hallo Josef! Im Versicherungsverlauf (und damit in der maßgeblichen Rentenberechnung) können nur die beantragten und nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten auftauchen - hatten Sie die Fachschule im Rahmen einer Kontenklärung oder spätestens beim Rentenantrag als Anrechnungszeit geltend gemacht? Auf die Wertigkeit der jeweiligen Zeiten haben Sie selbst keinen Einfluss - das regelt der Gesetzgeber (mal mehr, mal weniger glücklich!) - aber für die Vollständigkeit Ihres Rentenkontos und damit für die Richtigkeit der Rentenberechnung sind Sie selbst verantwortlich!
Rosannaam 11.04.2008 | 12:05
Bei der Anrechnung von schulischen Ausbildungszeiten wird CHRONOLOGISCH vorgegangen. Wenn also die Studienzeit VOR der Fachschulzeit lag, ist diese bei der Höchstdauer der anrechenbaren Schulzeiten auch vorrangig anzurechnen. In der Regel ist es ja auch umgekehrt. Aber Sie können sich halt leider auch nicht die günstigste Variante heraussuchen. :-)) MfG Rosanna.
LSam 11.04.2008 | 14:40
Auch wenn chronologisch in der Berücksichtigung vorgegangen wird ändert es nichts an dem Sachverhalt, das die Fachschulzeit, so sie nach dem 17. Lebensjahr liegt, ab Rentenbeginn 01.2005 mit 75. % des Gesamtleistungswertes für maximal 36 Monate zu berücksichtigen ist, maximal mit 0,0625 je Monat, während die Restmonate schulischer Zeiten bis zur Größe von 36 Monaten, mit einem nur begrenzten Gesamtleistungswert zu bewerten sind. Diese Bewertung ist grundsätzlich geringer als 75% , je nach dem, in welchem Monat User Josef in Rente gegangen ist. Die übrige Zeit Schulbesuch jeder Art oberhalb von 36 Monaten wird überhaupt nicht mehr eigenständig bewertet. Eine indirekte Berücksichtigung erfolgt da nur noch im Zusammenhang mit der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes. Wären 8 Jahre bewertet worden, wie User Josef schreibt, läge eine Ihn begünstigende fehlerhafte Berechnung vor. Wurden aber als zu bewertende Zeit 36 Monate bewertet, diese Zeit oder ein Teil davon, die Fachschule ist, nicht mit 75%, liegt eine den User Josef benachteiligende Renteberechnung vor, die er mit § 44 SGB X anfechten sollte. Die Berücksichtigung der Fachschulzeit hat unabhängig davon zu erfolgen, ob sie evtl. bei der Anrechnung beruflicher Ausbildungszeiten schon mit einbezogen wurde. Einbezogen wird sie da aber nur als Zahl, zur Feststellung der noch zu berücksichtigenden restlichen Monate bis 36, die als Zeit beruflicher Ausbildung, falls sie nicht Lehre sind, ebenfalls nur als begrenzt zu bewerten sind.
Josefam 11.04.2008 | 17:54
Danke für die Antwort. Ich werde mich wieder an die Rentenversicherung wenden.
Josefam 11.04.2008 | 17:46
Vielen Dank für Ihre freundlichen Ausführungen. Als Anrechnungszeiten wurden 36 Monate bewertet.
LSam 11.04.2008 | 19:19
mit Ihrer Aussage, das nur 36 Monate als Anrechnngszeit berücksichtigt wurden ist klargestellt, dass keine fehlehaft begünstigende Bewertung vorliegt. Es ist aber damit noch nicht geklärt, ob nicht eine Sie benachteiligende Bewertung erfolgte. Letzteres wäre der Fall, wenn die Anzahl der Monate Fachschule innerhalb dieser 36 Monate oder, wenn die gesamten 36 Monate auf Fachschulzeiten beruhte, die Anzahl der Monate Fachschule nicht mit 75% des Leistungswertes berücksichtigt wurde. Einfach noch mal in die Anlage 4 schauen um dies festzustellen.
LSam 11.04.2008 | 23:02
User Josef, genau darauf kam es mir an. Die 34,38% entsprechen der Festlegung für die Begrenzung des Leistungswertes bei einem Rentenbeginn ab März 2007. Sie müssen deswegen keineswegs eine AuB Stelle aufsuchen um sich das nochmals bestätigen zu lassen. Will aber ergänzend hinzufügen, dass die Bewertung mit 75% des Leistungswertes nur zutreffend ist für Fachschulzeiten, die ab Vollendung des 17. Lebensjahres angefallen sind. Wenn auch dies zutreffend ist, liegt eine benachteiligende Berechnung vor. Vorschlag für Formulierung: "Antrag auf Neuberechnung nach § 44 SGB X wegen fehlerhafter Bewertung meiner schulischen ausbildungszeiten. In der Begründung können Sie dann formulieren, das die Zeiten des Fachschulbesuchs nicht mit 75% des Gesamtleistungswertes bewertet wurden. Will aber auch noch erwähnen, das zutreffend sein muss, das es sich um einen Fachschulbesuch gehandelt hat.
Josefam 11.04.2008 | 22:11
In Anlage 4 wurden nur 3 Jahre Schul-und Hochschulausbildung mit 34,38% bewertet, keine Fachschulzeiten. Ich werde also eine Neuberechnung verlangen.
Josefam 12.04.2008 | 09:35
An LS nochmals vielen Dank!
Mam 14.04.2008 | 14:37
Da sie schreiben, dass die Fachschulzeit Ihrer Pflichtbeitragszeit vorangeht stellt sich die Frage, ob diese dann nicht evtl. vor Ihrem 17. Lebensjahr liegt. Ist dies so, dann taucht diese Zeit zu Recht nicht im Versicherungsverlauf auf. Bitte überprüfen.
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