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Experten-Antwort

Anrechnung von Hochschulzeiten neben einer beitragspflichtigen Beschäftigung

von Heinz77723.12.2019 | 12:26
303 Ansichten
10 Antworten

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Hallo, ich erbitte um Ihren geschätzten Rat. Zur Sache: Ich habe vom 1.10.2004 bis 21.1.2010 (Zeugnisdatum) eine Hochschulausbildung erfolgreich absolviert. In den Semesterferien habe ich eine beitragspflichtige Arbeit angenommen, nämlich in den Monaten/Jahren: 08/2006, 09/2006, 07/2007 bis 10/2007. Diese Zeiten werden mir von der Hochschulzeit abgezogen. Geplant war meinerseits, in den Semesterferien, ein Entgelt zu beziehen, um meine lfd. Ausgaben aufzubessern. Alle meine Erklärversuche dem SB der Rentenversicherung meine damalige finanz. Situation näherzubringen, waren bislang erfolglos. Hier wird steif und fest angeführt, ich habe eine Beschäftigung ausgeführt, obgleich ich ja "hauptamtlich" Student war. Was kann ich noch tun? einen Anwalt? ich weiß nicht mehr weiter.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinz777,

im Rahmen der Anrechnung von Wartezeitmonaten kann es für ein Kalenderjahr nur 12 Monate geben, auch dann, wenn in einzelnen Monaten unterschiedliche Sachverhalte anerkannt werden. Die Pflichtbeitragszeit wirkt sich in der Rentenberechnung rentensteigernd aus. Die Zeit der Hochschulausbildung erhält keine Bewertung. Somit schließen wir uns der Antwort von Schade an.

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9 Antworten

Schadeam 23.12.2019 | 13:03
Warum wollen Sie eigentlich nicht dass diese Monate als rentensteigernde Beitragsmonate im Versicherungskonto stehen? Warum wollen Sie unbedingt dass dies unbewertete Anrechnungszeiten sind? Was soll ein Anwalt nach über 10 Jahren erreichen? Wenn Ihr Arbeitgeber Sie damals als Arbeitnehmer gemeldet hat und von Ihrem Lohn Rentenbeiträge abgezogen wurden, dann können Sie das heute kaum noch ändern. Um was genau geht es Ihnen?
Schadeam 23.12.2019 | 14:29
So wie Sie schreiben ist es nicht - da müssen Sie irgendetwas falsch verstanden haben? Wenn es um die Versicherungsjahre geht (35 Jahre um mit 63 in Rente gehen zu können) zählt das Jahr mit 12 Monaten und da ist es zunächst egal ob es 12 Monate Studium oder 10 Monate Studium und 2 Monate Pflichtbeiträge sind. Wenn es um die Entgeltpunkte geht, gibt es für 12 Studienmonate keine Entgeltpunkte für die 2 bis 4 Beitragsmonate gibt es Punkte. So gesehen kapiere ich immer noch nicht wo Ihr Problem liegt um das Sie unbedingt kämpfen wollen.
Heinz777am 23.12.2019 | 13:40
Hallo, zunächste "danke" für Ihre Antwort. Sie fragen, "Warum wollen Sie nicht..." Meine Antwort: Sicher würde ich das begrüßen, wenn es so wäre, ist es aber nicht. Diese beitragspflichtigen Zeiten werden von der Gesamt-Hochschulzeit abgezogen. Mit dem Hinweis, man könne nicht "doppelt EP vergeben". Was ich möchte: Das die Hochschulzeit vollumfänglich anerkannt wird und die beitragspflichten Zeiten ebenso.
W°lfgangam 23.12.2019 | 17:39
Zitat von Heinz777 anzeigenausblenden
Hallo Heinz777, ein Fall aus der Praxis: auch bei mir 'lamentierte' ein Versicherter rum, weil ihm seine Hochschulausbildung - na und noch viel mehr: seine gesamten anschließenden Aus- und Fortbildungszeiten nicht 1:1 im Rentenkonto abgebildet worden sind. NA UND: das Rentenkonto/die anrechenbaren Zeiten, ist kein Lebenslauf, den man sich hier/wo eigentlich? 'an die Wand hängen kann'! Wenn gesetzlich ein 'Vorrang'/hier beitragspflichtiger Zeiten, vorgesehen ist, dann ist es eben so. Und aktuell müssen Sie dafür sogar dankbar sein, dass die Beitragszeiten im Studium sogar ein höhere Rente bedeuten ...nebenbei, Ihre Hochschulausbildung ist im 'Hintergrund' vollumfänglich im Rentenkonto erfasst. Sofern es gesetzliche Änderungen bei der Anerkennung/Bewertung dieser Zeiten zum Zeitpunkt Ihres Rentenbeginns geben sollte, müssen Sie nicht weiter aktiv werden, die DRV hat Ihre Daten/Zeiten auf dem Plan/Sie im Auge ;-) Gruß w.
WolfKam 27.12.2019 | 12:37
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Was ich möchte: Das die Hochschulzeit vollumfänglich anerkannt wird und die beitragspflichten Zeiten ebenso.
... Sofern es gesetzliche Änderungen bei der Anerkennung/Bewertung dieser Zeiten zum Zeitpunkt Ihres Rentenbeginns geben sollte, müssen Sie nicht weiter aktiv werden, die DRV hat Ihre Daten/Zeiten auf dem Plan/Sie im Auge ;-) Gruß w.
@W*lfgang Hm, nachdem mir die Rentenversicherung die Nichtauswirkung von nebenberuflichen Studienzeiten erläutert hat, wurde auch empfohlen, diese gar nicht erst zu melden. Nach ihren Ausführungen sollte man sie trotzdem melden, damit sie im Hintergrund schon mal gespeichert sind?
WolfKam 27.12.2019 | 12:37
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Was ich möchte: Das die Hochschulzeit vollumfänglich anerkannt wird und die beitragspflichten Zeiten ebenso.
... Sofern es gesetzliche Änderungen bei der Anerkennung/Bewertung dieser Zeiten zum Zeitpunkt Ihres Rentenbeginns geben sollte, müssen Sie nicht weiter aktiv werden, die DRV hat Ihre Daten/Zeiten auf dem Plan/Sie im Auge ;-) Gruß w.
@W*lfgang Hm, nachdem mir die Rentenversicherung die Nichtauswirkung von nebenberuflichen Studienzeiten erläutert hat, wurde auch empfohlen, diese gar nicht erst zu melden. Nach ihren Ausführungen sollte man sie trotzdem melden, damit sie im Hintergrund schon mal gespeichert sind?
WolfKam 27.12.2019 | 12:37
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Was ich möchte: Das die Hochschulzeit vollumfänglich anerkannt wird und die beitragspflichten Zeiten ebenso.
... Sofern es gesetzliche Änderungen bei der Anerkennung/Bewertung dieser Zeiten zum Zeitpunkt Ihres Rentenbeginns geben sollte, müssen Sie nicht weiter aktiv werden, die DRV hat Ihre Daten/Zeiten auf dem Plan/Sie im Auge ;-) Gruß w.
@W*lfgang Hm, nachdem mir die Rentenversicherung die Nichtauswirkung von nebenberuflichen Studienzeiten erläutert hat, wurde auch empfohlen, diese gar nicht erst zu melden. Nach ihren Ausführungen sollte man sie trotzdem melden, damit sie im Hintergrund schon mal gespeichert sind?
W°lfgangam 27.12.2019 | 16:35
Zitat von WolfK anzeigenausblenden
... Sofern es gesetzliche Änderungen bei der Anerkennung/Bewertung dieser Zeiten zum Zeitpunkt Ihres Rentenbeginns geben sollte, müssen Sie nicht weiter aktiv werden, die DRV hat Ihre Daten/Zeiten auf dem Plan/Sie im Auge ;-) Gruß w.
@W*lfgang Hm, nachdem mir die Rentenversicherung die Nichtauswirkung von nebenberuflichen Studienzeiten erläutert hat, wurde auch empfohlen, diese gar nicht erst zu melden. Nach ihren Ausführungen sollte man sie trotzdem melden, damit sie im Hintergrund schon mal gespeichert sind?
Hallo WolfK, Ihr 'Fall' ist völlig unkritisch, was sogenannte 'Empfehlungen' *) betrifft. *) ...die sowohl eine Arbeitsentlastung darstellen können/nicht noch 150 Zusatzvordrucke auszufüllen/wissend das bringt im Rentenkonto eh nix, ausgehend der aktuellen Rechtslage geschuldet sind. Verbunden mit dem Hinweis, dass diese Zeiten (auch noch 'nebenbrufliche' Ausbildunszeiten) nicht verloren gehen/später per Nachweis immer noch ins Rentenkonto eingebaut werden können. Pragmatisch gedacht: so wenig Arbeit mit der Kontenklärung wie notwendig, aber so rechtssicher für den Versicherten wie möglich. Ihre Konstellation hätte man bereits bei Klärungsantrag in der Beratungsstelle in alle Richtungen mit kleinstem Aufwand erledigen können/Sie bereits dort auf die Folgewirkungen hinweisen können/was folgt daraus und wie sieht es mit den 'etwaigen Anregungen' für schnell erfasste/relevante Sachverhalte aus (nach Ihren Worten hat man das doch auch/zumindest teilweise)...und Sie und 'wir' müssten das hier nicht 'nacharbeiten' :-) Gruß w. PS: aus der Ferne: ja bei Ihnen ist alles richtig gelaufen/erfasst/bewertet worden. Und, die DRV wird Sie regelmäßig alle 6 Jahre befragen, ob Ihr Rentenkonto dann dem aktuellen Rechtsstand entspricht/was nachgebessert werden muss - bis zum Beginn Ihrer Altersrente können Sie nachträglich alles ergänzen lassen, was dann zählt.
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