Hallo KH., im Regelfall gibt es keinen Unterschied bei nach 1992 geborenen Kindern hinsichtlich des Ertrages bei der Rentenversicherung oder bei der Beamtenpension. Wie „von...“ schon richtig erwähnt hat, richtet sich die Anrechnungsmöglichkeit dieser Zeiten aber nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erziehung. Haben Vater und Mutter das Kind zu gleichen Teilen erzogen, erhält grds. die Mutter die Erziehungszeiten. Nur wenn der Vater die ü b e r w i e g e n d e Erziehung belegen kann, erhält der Vater auch die Erziehungszeiten. Ansonsten kann durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung von Vater und Mutter die Erziehungszeiten dem Vater für die zukünftigen Erziehungszeiten - max. 2 Kalendermonate rückwirkend- angerechnet werden. Sofern die legalen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, rate ich Ihrer Frau entsprechende Einkünfte über den Ertrag von Erziehungszeiten bei ihrem Versorgungsträger einzuholen und ergänzend zu einem gemeinsamen Gespräch in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung