Hallo Maria,
bei Personen die Krankengeld beziehen werden als beitragspflichtige Einnahme grundsätzlich 80 % des dem Krankengeld zugrundeliegenden Arbeitsentgelts berücksichtigt. Sie werden rentenversicherungsrechtlich während des Krankengeldbezugs also so gestellt, als wenn Sie 80 % Ihres bisherigen Arbeitsentgelts verdienen würden.