Anrechnung von Nebeneinkünften auf die Rente mit 63 (nach 35 Jahren)

von
KFrieder

Ich habe neben der DRV-Rentenanwartschaft als ehemaliger Rechtsanwalt ausschließlich durch eigene Beiträge auch noch eine Altersrente des "Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW", die bereits gezahlt wird.
Leider konnte mir niemand sagen, ob diese Rente vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (67 bzw. 65 + x) auf die DRV-Altersrente angerechnet wird.
Wäre für mich schwer verständlich, weil
a) der vorzeitige Bezug mit 63 ja schon durch einen Abschlag abgegolten wird und
b) ich dann schlechter gestellt würde, als wenn ich keine bzw. nur den Mindestbeitrag an DRV bzw. RA-VSW gezahlt und sozusagen alles auf eine Karte gesetzt hätte.

von
Ahu

Hallo KFrieder,

wen haben Sie denn bisher gefragt? Ihre DRV muss Ihnen dazu Auskunft geben, notfalls schriftlich anfragen mit der Bitte um schriftliche Auskunft.

Im §34 Absatz 3 B SGB 6 steht was alles auf die vorzeitigen Altersrenten angerechnet wird: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbare Bezüge.
Meiner Meinung nach ist eine Rente vom Versorgungswerk nicht als solches Einkommen anzusehen.

Viele Grüße!

Experten-Antwort

Zitiert von: KFrieder
Ich habe neben der DRV-Rentenanwartschaft als ehemaliger Rechtsanwalt ausschließlich durch eigene Beiträge auch noch eine Altersrente des "Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW", die bereits gezahlt wird.
Leider konnte mir niemand sagen, ob diese Rente vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (67 bzw. 65 + x) auf die DRV-Altersrente angerechnet wird.
Wäre für mich schwer verständlich, weil
a) der vorzeitige Bezug mit 63 ja schon durch einen Abschlag abgegolten wird und
b) ich dann schlechter gestellt würde, als wenn ich keine bzw. nur den Mindestbeitrag an DRV bzw. RA-VSW gezahlt und sozusagen alles auf eine Karte gesetzt hätte.

Hallo,

auf eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird eine Altersrente eines Versorgungswerks nicht als Hinzuverdienst angerechnet.

Nach § 34 SGB VI wird nur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen als sog. Hinzuverdienst berücksichtigt. Versorgungsleistungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen.

von
Fortitude one

Zitiert von: KFrieder
Ich habe neben der DRV-Rentenanwartschaft als ehemaliger Rechtsanwalt ausschließlich durch eigene Beiträge auch noch eine Altersrente des "Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW", die bereits gezahlt wird.
Leider konnte mir niemand sagen, ob diese Rente vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (67 bzw. 65 + x) auf die DRV-Altersrente angerechnet wird.
Wäre für mich schwer verständlich, weil
a) der vorzeitige Bezug mit 63 ja schon durch einen Abschlag abgegolten wird und
b) ich dann schlechter gestellt würde, als wenn ich keine bzw. nur den Mindestbeitrag an DRV bzw. RA-VSW gezahlt und sozusagen alles auf eine Karte gesetzt hätte.

Hallo,

Es würde doch keiner mehr eine private Altersvorsorge treffen,wenn diese auf die gesetzliche angerechnet würde !!! Dann könnte man auch sein Geld anlegen,dann hätte man mehr davon,zumindest keinen Verlust.
Eventuell bei einer Hinterbliebenen Rente wird angerechnet.
Möchtest du eine Hundertprozentige verlässliche Information, dann begib dich zu einer DRV Beratungsstelle.
Oder vielleicht hier mal nachfragen.

https://www.vsw-ra-nw.de

Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.

von
KFrieder

Danke liebe Kommentatoren !!!!

Eine inhaltsgleiche beruhigende Vorab-Mail-Antwort kam jetzt freundlicherweise blitzschnell (innerhalb von 2,5 Std nach Vereinbarung eines Beratungstermins für Juli) von der DRV.

Ich hatte bisher nur bei Antragsstellung die Rentenantragsstelle der hiesigen Stadtverwaltung gefragt und von dort ein beunruhigendes "weiß-nicht" erhalten, das meinen jahrzehntelangen Glauben an das eigenes Vier-Säulen-Modell (DRV - Anwaltsversorgung - Betriebsrente - Rücklagenbildung) zunächst erschütterte.

von
W*lfgang

Zitiert von: KFrieder
Ich hatte bisher nur bei Antragsstellung die Rentenantragsstelle der hiesigen Stadtverwaltung gefragt und von dort ein beunruhigendes "weiß-nicht" erhalten

Hallo KFrieder,

wenn das keine kreisfreie Stadt (oder Landkreis, Landratsamt), ergo kein Versicherungsamt, ist, wäre die "weiß-nicht-Antwort" sogar zulässig - leider, die müssen per Gesetz Auskünfte nur dann (richtig) geben, wenn sie dazu in der Lage sind. Und wenn Sie da nur 'nen Antragsausfüller im mittleren Dienst/analog TVÖD mit T50-Stelle sitzen haben, dann kann da schon mal ein großes Vakuum an SGB6-Kenntnissen herrschen ;-) *)

Einen Einstieg in anzurechnende/nicht anzurechnende Einkommensarten finden Sie hier in den rechtlichen Auslegungen der DRV zum § 34 SGB 6:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3

Gruß
w.
*) Ich kenne aber auch viele Gemeinden, wo die 'kleineren' Beamten/Angestellten ein hervorragendes Grundwissen haben!

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