Die Rentenversicherungsträger wollen noch die schriftliche Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts abwarten und auswerten. Anschließend werden Sie gemeinsam entscheiden, ob Sie dem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus folgen werden.
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Die Rentenversicherungsträger wollen noch die schriftliche Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts abwarten und auswerten. Anschließend werden Sie gemeinsam entscheiden, ob Sie dem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus folgen werden.
Zunächst eine Anmerkung zur Antwort von egal:
Zitat: "Schauen sie mal, ob auf Ihrem Gehaltszettel (Nachzahlung) Rentenversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Wenn nicht, würde ich keine schlafende Hunde wecken und einfach abwarten was kommt, da in dem Fall eigentlichh nichts an die Rentenversicherung gemeldet wurde."
Ein Hinzuverdienst muss der Rentenversicherung immer mitgeteilt werden, also unabhängig davon, ob von dem Hinzuverdienst Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder nicht. Es besteht sogar eine gesetzliche Mitteilungspflicht.
Zur Anfrage von DH:
Wenn Sie sich die Nachzahlung in Teilbeträgen auszahlen lassen, stellt dies – rechtlich gesehen – einen Verzicht auf die sofortige Auszahlung der Nachzahlung dar. Es gibt im Sozialgesetzbuch eine Vorschrift (§ 46 SGB 1), nach der ein Verzicht auf eine Sozialleistung nicht zulässig ist, wenn er zu Lasten eines anderen Sozialleistungsträgers geht.
Zwar handelt es sich bei Ihrer Nachzahlung nicht um eine Sozialleistung, allerdings kann man den allgemeinen Rechtsgedanken der genannten Vorschrift auch auf einen "sonstigen" Verzicht übertragen. Demnach wird der Verzicht bei der Prüfung des Hinzuverdienstes nicht berücksichtigt, d. h. die Nachzahlung wird so behandelt, als wäre sie in einem Betrag ausgezahlt worden.
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