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Experten-Antwort

Anrechnung von Urlaubsentgeld auf Rente

von Fragender12.10.2011 | 15:01
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wie verhält es sich, wenn zb. 12000 Euro Urlaubsabgeltung vom Betrieb an einen EM Rentner gezahlt werden und der diesen Einmalbetrag bei der DRV anmeldet. Wird das in der Art auf die Rente angerechnet, daß diese gekürzt wird und wenn, um welchen Betrag? Wie lange wird dann die EM Rente gekürzt? Der EM Rentner bezieht eine Rente von 1250 Euro monatlich, dazu kommt noch eine ZVK Rente in Höhe von 360 Euro. Die ZVK ( Zusatzversorgungskasse ) Rente bleibt aber davon unberührt? Oder wird ein Einmalbetrag einbehalten ? Ich verstehe das irgendwie nicht. Wäre nett, wenn jemand helfen könnte. Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Rente wird in dem Monat, in dem die Urlaubszahlung ausgezahlt wird, nicht gezahlt, da die doppelte Hinzuverdienstgrenze mit 12.000,- EUR überschritten wird. Ab dem nächsten Monat wird die Rente wieder ausgezahlt.

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9 Antworten

urlaubam 12.10.2011 | 15:07
Nutzen Sie das Suchformular und suchen Sie nach "Urlaubsabgeltung".
Anneam 12.10.2011 | 16:06
Und die ZVK zahlt oder kürzt meist analog zur DRV-Rente, aber genau erfahren Sie es nur dort.
Fragenderam 12.10.2011 | 16:36
Die Rente wird m. E. nach im Zuordnungsmonat nicht ausgezahlt, da die Urlaubsersatzleistung höher als die Zuverdienstgrenze ist, soll heißen: Gesamte Rente für 1 Monat wird nicht gezahlt. Vielleicht kann mir das ein EXPERTE und kein URLAUBER bestätigen? Vielen Dank.
Fragenderam 12.10.2011 | 16:22
Sparen sie sich doch solch dümmlichen Kommentare. So intelligent war ich auch schon. Google gibt da auch nichts genaues her. Tragen sie hier etwas bei oder gehen sie zum Kinderkanal.Da können sie noch Eindruck schinden.
-_-am 13.10.2011 | 00:19
Zitat von Fragender anzeigenausblenden
Guchst du hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Für die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) bei abhängig Beschäftigten, das nach Rentenbeginn erbracht wird, hat die Arbeitsgruppe "Hinzuverdienstgrenzen" (AGHZVG) zusammenfassend folgende Grundsätze beschlossen: a) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB 4 dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. b) Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. c) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. d) Wurde das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Beschäftigungsaufgabe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten.
Fragenderam 13.10.2011 | 06:48
Auch suchen will gekonnt sein! Wer es nicht kann, sollte sich mit frechen Beiträgen besser zurückhalten. Wer lesen kann findet: EM-Rente und Urlaubsabgeltung von Daima am 06.10.2011 - 21:06 https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
LOL. Lieber Vollpfosten ähem Pfostenpfleger, sorry, ist noch früh für mich...dort habe ich bereits gepostet,der Beitrag verschwand leider auf Seite 3, und da es hier leider nicht so eingestellt ist,daß auf neu Beantwortete Beiträge diese nach oben "gehievt" werden, verschwindet ein interessanter Beitrag eben mit der Zeit im Nirvana. Deswegen eine Neueröffnung. Wenn Sie mal in mein Alter kommen, werden sie das sicherlich auch begreifen, ich bin da guter Dinge. Versuchen Sie es. Das klappt schon. ;-) Danke Herr -_- Nett gemeint, aber das verstehe ich eben nicht, ich wollte die Höhe des Abzugs wissen, da die Summe ja doch schon hoch ist. Gehe ich recht in der Annahme,daß die Rentenzahlung dann im zu berücksichtigenden Monat völlig weg ist? So interpretiere ich das. Allen noch einen schönen Tag und nicht alles so ernst nehmen, ihr verbiestert sonst noch. ;-)
DarkKnight RVam 13.10.2011 | 08:17
Nachdem jetzt alle ihre Blutdrucksenkenden Mittel genommen haben, würde ich auch gerne noch einmal.... -_- hat eigentlich alles gesagt, was zu diesem Thema wichtig ist. Leider fehlt bei der Sachverhaltsschilderung vom Fragenden eine wesentliche Sache. Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor dem Rentenbeginn beendet oder bestand das Beschäftigungsverhältnis, aus dem das Urlaubsgeld kommt, auch noch nach dem Rentenbeginn? Je nachdem welche Antwort nun kommt, findet man die Lösung bei dem Beitrag von -_-. Insofern kann ich der Antwort vom Experten (noch) nicht zustimmen
Fragenderam 13.10.2011 | 08:26
Das Beschäftigungsverhältniss ist noch aktuell, obgleich ja EM Rentner. Also wird die Rente einmal nicht gezahlt, da der "Fall" NACH EM Rentenbeginn eintritt. Vielen Dank allen hier. ;-) Also sollte, wenn der fiktive Arbeitnehmer denn beim AG nachfragt, der AG ein Interesse daran haben, den "Fall" schnell zu erledigen, ansonsten es noch weitere Jahre gibt, die "auflaufen" und es somit immer teurer für den AG werden würde. ;-)
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