:P Ihre Schlussfolgerung: "Ich hätte es mir ja denken können, dass für den Versicherten die ungünstigere Variante zur Anwendung kommt." lässt sich für mich nicht nachvollziehen. Schauen Sie sich bitte das Beispiel 5 an unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_93ANL1
Würde sich die Summe der Renten erhöhen, weil die fiktive ungeminderte Rente in der Berechnung berücksichtigt würde, wäre die tatsächliche Rente folglich um einen höheren Betrag zu vermindern, würde also geringer.
Der Grenzbetrag wird als Monatsbetrag festgestellt und ist von dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Unfallversicherung abzuleiten. Der Grenzbetrag beträgt für alle Renten 70 % eines Zwölftels des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden JAV, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor aus § 67 SGB 6.
Nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB 6 ist lediglich Mindestgrenzbetrag der Monatsbetrag der Rente (aus der Rentenversicherung), ohne die nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB 6 abzusetzenden Beträge. Damit entspricht der Mindestgrenzbetrag dem Betrag der Rente der Rentenversicherung, der bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge zu berücksichtigen ist.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_93R0
Sinn der Bestimmung des § 93 SGB 6 ist die Begrenzung von Leistungen mit gleichem Sicherungsziel. Ist der Mindestgrenzbetrag höher als der Grenzbetrag, wird zu Recht diese "Übersicherung" im Rahmen der Anrechnungsbestimmung in voller (?) Höhe wieder zurückgenommen, da die gesetzliche Unfallversicherung diesen Teil der Gesamtsicherung bereits ungekürzt auszahlt. Ich kann keinen Grund erkennen, warum die Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme über die Bestimmung des § 93 SGB 6 wieder aufgehoben werden sollte, wenn der Mindestgrenzbetrag wirksam wird, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Unfallrente gar nicht in voller Höhe in die Berechnung einbezogen wird. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_93ANL2.1