Hallo Herr Trautwein,
zu den Gründen, warum es ggf. eine Kürzung der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt, zitiere ich der Einfachheit halber mal Teile des Rechtshandbuches der DRV Bund zu § 93:
Teil 1:
„Die Vorschrift bestimmt - ohne verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen (BSG-Urteil vom 31.03.1998, AZ: B 4 RA 49/96 R ) - bei gleichzeitigem Bezug einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ob die Rente aus der Rentenversicherung in voller oder gegebenenfalls in geminderter Höhe zu leisten ist.“
2. Zur Historie:
„§ 93 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 ist am 01.01.1992 in Kraft getreten.
Wie im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht soll beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer entsprechenden Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Rente aus der Rentenversicherung insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet werden, als die Summe beider Renten einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt.“
Hierbei wird dann auch auf den Hintergrund einer evt. Kürzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingegangen:
„Die Bezüge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung sollen zusammen das vorherige Erwerbseinkommen nicht übersteigen. Der Grenzbetrag ist so ausgestaltet, dass im Fall der Kürzung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die dem Rentner zustehenden Beträge aus der Renten- und Unfallversicherung etwa dem vorherigen Nettoeinkommen entsprechen.“
Aus dem oben angeführten Urteil des BSG kann man auch sehr gut entnehmen, dass es derartige Regelungen – wie von Ihnen angenommen – nicht erst seit 1989 gab, sondern eigentlich schon „immer“ in der gesetzlichen Rentenversicherung verankert wurden:
„b) Ähnliche sozialpolitische Erwägungen haben auch die Regelung des "Zusammentreffens von Renten aus RV und UV" geprägt, welche von jeher auf die RV-Renten angerechnet werden: Bereits § 34 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 (RGBl 1889 S 97) sah vor, daß die Invalidenrente der RV teilweise nicht geleistet wird ("ruht"), wenn dem Versicherten daneben Ansprüche auf eine Rente aus der UV zustehen. Die weiteren RV-Gesetze übernahmen diese Regelung dem Grunde nach. Lediglich in der Zeit zwischen 1921 und 1926 konnte es nach Wegfall des § 1311 RVO aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1921 (RGBl 1921 S 984) zu einer uneingeschränkten Kumulation von Renten aus der RV und der UV kommen (zur geschichtlichen Entwicklung der somit einschlägigen Vorschriften vgl Stein, SozVers 1960, 156 <157 f>; Steinhoff, DRV 1939, 106 f; Etienne Richthammer, Das Zusammentreffen von Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsrenten, Diss Bayreuth, 1996, S 15 bis 43).“
Und noch weiter:
„Soweit das Recht der gesetzlichen RV eine Kumulation ausschloß oder zumindest beschränkte, wurde dies zunächst damit begründet, daß der Rentenberechtigte durch anderweitige Bezüge aus der UV bereits eine ausreichende "Fürsorge" erhalte (vgl Stenographische Berichte <STB> über Verhandlungen des Reichstages, 7. LegPer, IV. Sess 1888/89, 4. Bd, 1. Anlageband, Aktenstück Nr 10, S 67 f). Die Notverordnungen vom 8. Dezember 1931 (RGBl 1931 S 699) und vom 17. Mai 1934 (RGBl 1934 S 1, 419) verschärften die Anrechnung der Höhe nach, um auf diese Weise die Finanzsituation der Invalidenversicherung zu verbessern (vgl Steinhoff, DRV 1939, 106, 107). Erst durch das Gesetz vom 19. April 1939 (RGBl I S 793) wurden die Ruhensbestimmungen wieder gelockert. Bei dieser Entwicklung blieb es- abgesehen von der Gesetzgebung unmittelbar nach der Kapitulation - bis zu dem Gesetz vom 13. August 1952 (BGBl I S 443), welches das Ruhen weiter milderte, indem nur noch ein Viertel der Invalidenrente bis zur Höhe der Verletztenrente beim Zusammentreffen beider Renten zum Ruhen kam. Auch beim Übergang vom Kapitaldeckungs- zum Umlageverfahren und zur lohnbezogenen Rente mit der großen Rentenreform 1957 wurde die Anrechnung beibehalten und die "Ruhensanordnung" damit begründet, daß "die Gewährung einer Invaliden- oder Altersrente in voller Höhe neben einer Verletztenrente aus der UV dazu führen könnte, daß das Renteneinkommen wesentlich höher ist, als es das Erwerbseinkommen des Versicherten war" (vgl BT-Drucks 2437 vom 5. Juni 1956, S 78 zu § 1282 des Entwurfs). Mit dem 21. Rentenanpassungsgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl I S 1089) wurde die bislang geltende Höchstgrenze, von der ab eine Anrechnung der Verletztenrente stattfand, von bisher 85 vH des JAV oder der persönlichen Bemessungsgrundlage im Hinblick auf gestiegene Lohnabzüge auf 80 vH gesenkt, "um zu vermeiden, daß die Zahl der Personen zunimmt, deren gesamtes Renteneinkommen aus Rentenversicherung und Unfallversicherung erheblich über dem Nettoverdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers liegt" (vgl BT-Drucks 8/1842, S 54 zu Ziff 4). Eine weitere Reduzierung auf 70 vH des JAV erfolgte sodann mit dem RRG 1992; die Festsetzung dieses Grenzbetrages sollte- wie bereits beim 21. Rentenanpassungsgesetz - der gestiegenen Lohnabzugsquote sowie dem Umstand Rechnung tragen, daß nunmehr in Gestalt der Freibetragsregelung "entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein bestimmter Betrag der Verletztenrente freigestellt wird" (vgl BT-Drucks 11/4124, S 174 zu § 92 des Entwurfs). Zur Begründung der Anrechnungsregelung selbst wurde darauf hingewiesen, die Vorschrift regele entsprechend dem geltenden Recht, "daß beim Zusammentreffen einer Rente aus der Rentenversicherung mit einer entsprechenden Rente aus der Unfallversicherung die Rente aus der Rentenversicherung insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet wird, als beide Renten zusammen einen bestimmten Grenzbetrag übersteigen" (vgl BT-Drucks 11/4124, S 174 zu § 92 des Entwurfs).“
Es mag jedoch zutreffen, dass die Unfallversicherung erst ab 1989 auf diese – schon „ewig“ bestehende Regelung in der gesetzlichen RV hingewiesen hat.
MfG
zelda