Werte Damen und Herren,
inwieweit sind Entschädigungszahlungen in der Rente für ein Wettbewerbsverbot vor Erreichung der Regelaltersgrenze anzurechen?
Mfg
Werte Damen und Herren,
inwieweit sind Entschädigungszahlungen in der Rente für ein Wettbewerbsverbot vor Erreichung der Regelaltersgrenze anzurechen?
Mfg
Hallo Roland,
anzurechnen worauf? ...in Form weitere EP/Erhöhung der späteren Altersrente bis zum Altersrentenbeginn, oder bei einer vorgezogenen Altersrente im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen/Flexi-Rente = Anrechnung/Kürzung einer lfd. Rente?
Ihre Frage ist etwas nebulös und lässt eine Menge an Deutung zu, worauf sich die 'Anrechnung' beziehen könnte - ohne dass Sie das präzise hier/Hintergrund darstellen, geht jede Antwort ins Leere ...
Gruß
w.
Vielleicht hilft dies:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/p_0014/gra_sgb004_p_0014_wettbewerbsverbotsentschaed.html
Zur Verfeinerung;
"Zahlungen" finden in der Rentenzeit aber vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze statt und übersteigen die 6.300 €.
"Zahlungen" finden in der Rentenzeit aber vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze statt und übersteigen die 6.300 €.
Den dafür zu verwendenden § 14 SGB IV hat Ihnen 'Klugpuper' schon verlinkt,
hier nochmal:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/p_0014/gra_sgb004_p_0014_wettbewerbsverbotsentschaed.html
Nun kommt es darauf an, ob Sie noch bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind (dann ist es Arbeitsentgelt) oder nicht mehr (dann ist es kein Arbeitsentgelt).
Wenn es kein Arbeitsentgelt ist, dann wird es nicht als Hinzuverdienst angerechnet (§34 SGB IV).
Korrektur, da die römischen Ziffern zum § 34 verdreht.
richtig heißt es: §34 SGB VI
Korrektur, da die römischen Ziffern zum § 34 verdreht.
richtig heißt es: §34 SGB VI
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