Anrechnung von zurückbehaltenen Provisionen als Hinzuverdienst
02.03.2012, 10:43
von
Maja
Hallo,
jemand bezieht seit 01.06.2010 eine Altersrente. Jezt bekommt er von seinem ehemaligen Arbeiterger zurückbehaltene Provisionen für Versicherungsvertragsabschlüsse ausbezahlt. Die Abschlüsse wurden alle im Jahr 2008/2009 getätigt. Diese Teile der Provision wurden einbehalten, bis feststeht ob die Versicherungen auch Bestand haben. Kann die Auszahlung jetzt als Einkommen angerechnet werden?
05.03.2012, 07:28
von
DarkKnight RV
Hallo Maja,
wurde die Tätigkeit zum Rentenbeginn aufgegeben oder nach dem Rentenbeginn noch ausgeübt?
05.03.2012, 15:36
Experten-Antwort
Hallo Maja,
Eine eindeutige Antwort kann auf die von Ihnen gestellte Frage nicht gegeben werden, denn es kommt darauf an, ob die Beschäftigung zum Rentenbeginn aufgegeben wurde, oder nach Rentenbeginn noch ausgeübt worden ist. Unter folgendem Link, können Sie aber nähere Informationen erhalten, insbesondere die folgenden Grundsätze zur Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst finden: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.3.3.2 hiernach gilt folgendes: 1. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB 4 dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst i. S. d. § 34 SGB 6 zu berücksichtigen. 2. Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. d. § 34 SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. 3. Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. d. § 34 SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten.