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Experten-Antwort

Anrechnung Wartezeit bei Versorfungsausgleich

von Fritz 7710.11.2016 | 08:42
1345 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, Folgende Problemstellung. Ich bin Beamter (Berufssoldat) und werde daher eine Beamtenpension erhalten. Die Höhe der Pension ist abhängig von der Dienstzeit... . Absehbar werde ich die höchstmögliche Pensionszahlung erreichen. Meine wurde Ehe 2014 geschieden und ein Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Dadurch wurden meiner Ex Frau Pensionsansprüche überschrieben und ich habe im Gegenzug geringe Entgeltpunkte aus ihrer Rentenversicherung (GRV) angerechnet bekommen. Vor der Beamtenzeit war ich 4 Jahre gesetzlich versichert.Nun wollte ich mir die eingezahlten Beiträge aus der GRV 2016 auszahlen lassen. Von der Rentenkasse bekam ich einen negativen Bescheid. Begründung: Sie haben die gesetzliche Wartezeit erfüllt. Ich habe selbst 43 Monate eingezahlt was unter der Frist von 60 Monaten liegt, habe aber aus dem Versorgungsausgleich meiner Ex-Frau Entgeltpunkte und damit "fiktive" Versicherungszeiten übertragen bekommen. (insgesamt 129 Monate) Problemstellung ist, dass mir mit dem Erhalt der Beamtenpension im Alter, die aus der GRV gezahlten Ansprüche angerechnet und die Pension entsprechend gekürzt werden wird. Faktisch verliere ich damit die eingezahlten Beiträge in die GRV und die übertragenen Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich. Meine Frage. Faktisch werde ich durch die Scheidung und die daraus resultierende Anrechnung der fiktiven Zeiten aus dem Versorgungsausgleich "schlechter" gestellt, anstatt wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, einen Werteausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zu gewährleisten. Gibt es eine Ausnahmeregelung bei "Schlechterstellung" des Versicherungsnehmers im Bezug auf die Anrechnung auf die Wartezeit? Welche Handlungsmöglichkeit habe ich gegenüber der Deutschen Rentenversicherung um meine erworbenen Rentenansprüche und Versorgungsausgleichsansprüche auch zu erhalten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fritz 77,

da Sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.

Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie die Wartezeit erst durch die Monate aus dem Versorgungsausgleich erfüllt haben.

Sie erhalten später eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

=//=am 10.11.2016 | 09:36
Nein, soweit mir bekannt ist gibt es keine Ausnahmeregelungen. Das Urteil - den VA betreffend - ist inzwischen rechtskräftig. Vielleicht hätten Sie bei der Scheidung eine andere Regelung treffen sollen/können? Z.B. nach § 15 Versorgungsausgleichsgesetz: Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung. Wenn Sie einen Scheidungsanwalt hatten, hat dieser Sie schlecht bzw. gar nicht beraten. Auch Beamte, die keine Anrechte aus einem Versorgungsausgleich erhalten und die Wartezeit von 5 Jahren für die Regelaltersrente erfüllt haben, müssen sich die Anrechnung auf die Pension "gefallen" lassen und können sich die Beiträge nicht erstatten lassen.
Werner67am 10.11.2016 | 11:29
Sind Sie sicher, dass Sie die höchstmögliche Pension bekommen? Durch den Versorgungsausgleich ist ja ein Teil Ihrer Pension auf Ihre Frau übertragen worden und Ihre Ansprüche dürften dadurch geringer ausfallen ?!?
Knut Rassmussenam 10.11.2016 | 13:12
Lassen Sie sich doch einmal von Ihrer Personalstelle den § 55A SVG erläutern. Bei der Anrechnung Versorgung Rente bleiben die Anteile aus dem Versorgungsausgleich aussen vor.
W*lfgangam 10.11.2016 | 19:17
Hallo Fritz, für Beamte gibt es zunächst die Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen Versorgungszuschlag zu erhalten, falls eine Altersrente der DRV vorher noch nicht möglich ist: http://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__50e.html Eine Anrechnung der Rente kann erst dann erfolgen, wenn sie tatsächlich gezahlt wird. Und, ein Verzicht von DRV-Zeiten in der Pension würde zu einer Pension ohne Anrechnung führen. Die Pension/Versorgungssatz könnte natürlich (deutlich) kleiner ausfallen, deswegen wird der Versorgungsträger auch entsprechende Modellrechnungen zur Entscheidung erstellen. Oops. ich sehe gerade/Hinweis von Rassmussen, Soldatenversorgung ...sollte dort aber gleichermaßen geregelt sein? Gruß w.
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