Hallo Frank 59,
eine Berücksichtigung der Zeiten bei der LAK in der gesetzlichen Rentenversicherung ist leider in beiden Fällen ausgeschlossen.
So ergingen in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Voraussetzung für eine EM-Rente bereits mehrere BSG-Urteile, welche die Verfahrensweise der Nichtberücksichtigung von Zeiten nach dem ALG bestätigen (z.B. B 13 RJ 4/04 R).
Auch hinsichtlich der Erfüllung der Wartezeit für die neue „Altersrente für besonders langjährige Versicherte“ ist festzustellen, dass hier Pflichtbeitragszeiten nach dem ALG bei den Wartezeiten nicht als Beitragszeiten bzw. Pflichtbeitragszeiten i. S. d. Rentenversicherung berücksichtigt werden können.Entsprechend der Gesetzesbegründung sollen für diese Altersrente Versicherte mit außerordentlich langjähriger Berufstätigkeit und damit verbundener Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung privilegiert werden. Bei den Beiträgen zur LAK handelt es sich jedoch nicht um Beiträge zur gesetzlichenRentenversicherung, sondern um Beiträge zu einem eigenständigen Sicherungssystem.
In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass für die Voraussetzungen der Renten nach dem LAG eine Berücksichtigung der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt (§§ 17 und 23 Abs. 8 ALG). Eine derartige Regelung ist im SGB VI nicht enthalten, somit ist hier die Zusammenrechnung letztlich ausgeschlossen.