Hallo,
mein Vater ist im Jahr 2015 verstorben. Er befand sich in der passiven Phase der Altersteilzeit. Sein Arbeitgeber hat meiner Mutter ein Wertguthaben aufgrund Störfall ausgezahlt. Meine Mutter hat Anspruch auf große Witwenrente (Heirat 1979, 1955 geboren). In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob die Auszahlung des Wertguthabens auf die Witwenrente angerechnet wird. Danke und viele Grüße Johannes
Sieht ein Arbeitszeitmodell eine Freistellung von der Arbeitsleistung bei durchgehender Entgeltzahlung vor, besteht auch in der Freistellungsphase eine Beschäftigung gegen Entgelt. Das bedeutet, dass das während der tatsächlichen Arbeitszeit angesammelte Wertguthaben im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV in dem Kalendermonat und in der Höhe als Einkommen bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen ist, in dem es fällig wird (§ 23b Abs. 1 SGB IV). In sog. „Störfällen“ (z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Eintritt der Erwerbsminderung beim Arbeitnehmer, Verwendung des Wertguthabens für Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung, vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung, Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen), d. h. bei nicht vereinbarungsgemäßer Verwendung des Wertguthabens, wird das nicht vereinbarungsgemäß verwendete Wertgu-thaben lediglich im Kalendermonat des Störfalls bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn dieses Verfahren im Einzelfall bewusst zur Umgehung der Einkommensanrechnung eingesetzt werden sollte.
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 29.06.2015, 12:26 Uhr]
ergänzende Frage an den @Experten:
Welche Einkommensart im Sinne von § 18a SGB IV käme denn hier in Betracht?
Der Störfall betrifft doch den verstorbenen Versicherten, nicht die Witwe. Ist dies ein Einkommen der Witwe?
Alexandra hat schon recht mit ihrem Einwand
Einkommen im Sinne von § 97 SGB 6 ist ausschließlich eigenes bzw. selbsterworbenes Einkommen des Berechtigten. Vom Verstorbenen abgeleitete Ansprüche stellen kein entsprechendes Einkommen dar
„Denn: Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet wird (Störfall), sieht § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und § 10 Abs. 5 AtG für die Rentenversicherung für Störfälle ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vor.
zu 3.)
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht (ggf.) _unabhängig_ von der Auszahlung des nicht zweckentsprechend verwendeten Wertguthabens.
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Gruß
w.