Sieht ein Arbeitszeitmodell eine Freistellung von der Arbeitsleistung bei durchgehender Entgeltzahlung vor, besteht auch in der Freistellungsphase eine Beschäftigung gegen Entgelt. Das bedeutet, dass das während der tatsächlichen Arbeitszeit angesammelte Wertguthaben im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV in dem Kalendermonat und in der Höhe als Einkommen bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen ist, in dem es fällig wird (§ 23b Abs. 1 SGB IV). In sog. „Störfällen“ (z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Eintritt der Erwerbsminderung beim Arbeitnehmer, Verwendung des Wertguthabens für Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung, vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung, Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen), d. h. bei nicht vereinbarungsgemäßer Verwendung des Wertguthabens, wird das nicht vereinbarungsgemäß verwendete Wertgu-thaben lediglich im Kalendermonat des Störfalls bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn dieses Verfahren im Einzelfall bewusst zur Umgehung der Einkommensanrechnung eingesetzt werden sollte.