Hallo Rudi Ratlos,
eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für Zeiten der schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können ( z.B. Höchstdauer von acht Jahren überschritten) ist nur für Zeiträume möglich, die nicht durch andere rentenrechtliche Zeiten belegt sind.
Die Anrechnung einer Arbeitslosigkeitszeit schließt demnach die Nachzahlung für nicht anrechnungsfähige Schulausbildungszeiten aus.