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Experten-Antwort

Anrechnungszeit Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

von Rudi Ratlos08.08.2016 | 12:35
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5 Antworten

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Hallo, ich habe zur folgender Situation eine Frage: Monat 1: Bestehen der Abschlussprüfung an einer Hochschule - Anrechnungszeit Monat 2: Immatrikulation bis ein Tag vor Semesterende (am 30. des Monats), gleichzeitig Arbeitslosmeldung (Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug) - Anrechnungszeit Aufgrund der Arbeitslos-Meldung im Monat 2 ist eine Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf enthalten. Ohne diese Arbeitslosmeldung würde dieser Monat grundsätzlich für Nachzahlungen für Ausbildungszeiten bis Lebensjahr 45 zur Verfügung stehen. Gibt es eine Möglichkeit, diese Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug im Monat 2 aus dem Versicherungsverlauf zu löschen, um den Monat 2 für Nachzahlungen zu nutzen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rudi Ratlos,

eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für Zeiten der schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können ( z.B. Höchstdauer von acht Jahren überschritten) ist nur für Zeiträume möglich, die nicht durch andere rentenrechtliche Zeiten belegt sind.

Die Anrechnung einer Arbeitslosigkeitszeit schließt demnach die Nachzahlung für nicht anrechnungsfähige Schulausbildungszeiten aus.

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4 Antworten

****am 08.08.2016 | 15:24
Hallo Rudi Ratlos, wenn Sie im Monat 01 die Abschlußprüng gemacht haben, gilt das Studium als beendet. Die weitere Zeit der Immatrikulation ( Monat 02) über diese Datum hinaus gilt nicht mehr als AZ, außer sie hätten ein neues Studium begonnen. Somit steht der Monat 02 auch nicht für die Nachzahlung gem. §207 zur Verfügung. Wenn die Alozeit jetzt in 2016 war, können Sie aber noch normale freiwillige Beiträge zahlen, diese werden aber für die 45 J erst berücksichtigt wenn mindestens 18 J Pflichtbeiträge vorhanden sind.
Jonnyam 09.08.2016 | 11:50
Zitat von Rudi Ratlos anzeigenausblenden
Dann könnten sich ja nach beendeter Ausbildung alle immatrikulieren lassen und für diese Zeiten Beiträge in beliebiger Höhe bis zum Höchstbeitrag nachzahlen. Nur die Pflichtversicherten wären davon ausgeschlossen. Und das sind genau diejenigen, die im Umlageverfahren die gesetzliche Rentenversicherung tragen. Meint jedenfalls Jonny
Rudi Ratlosam 09.08.2016 | 10:49
Vielen Dank für die schnellen Antworten. :-) Es ging bei meiner Frage nicht um die 45 Jahre für die vorgezogene Altersrente, sondern um das 45. Lebensjahr, bei dem spätestens 1 Tag vorher den Antrag für die Nachzahlung für Ausbildungszeiten empfohlen wird, falls man das vorhat. Der Monat 02 ist nun der letzte Monat, in dem noch eine Immatrikulation nach Ablegen der Abschlussprüfung bestand und gleichzeitig die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Wegen des Monatsprinzip gilt der ganze Monat als nicht bewertete Anrechnungszeit, selbst wenn nur an einem einzigen des Monats die Arbeitslosmeldung erfolgt ist. Was ich nun nicht so ganz nachvollziehen kann, ist: Warum gibt es keine Möglichkeit diese nicht bewertete Anrechnungszeit aus dem Versicherungsverlauf zu löschen, den Monat als Ausbildungszeit zu zeigen und Beiträge nachzuzahlen? Da hätten schließlich beide Seiten was von (die Rentenkasse bekommt lange vor dem Rentenalter Beiträge und der Rentennachzahler ggf. später eine höhere Rente und die Krankenkasse eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage).
****am 09.08.2016 | 15:33
Hallo Rudi Ratlos Zitat: " Warum gibt es keine Möglichkeit diese nicht bewertete Anrechnungszeit aus dem Versicherungsverlauf zu löschen, den Monat als Ausbildungszeit zu zeigen und Beiträge nachzuzahlen?" Nochmal: Wenn Sie im Monat 01 die Abschlußprüng gemacht haben, gilt das Studium als beendet!!!!!!!!! Die weitere Zeit der Immatrikulation ( Monat 02) nach Ablegung der Abschlußprüfung gilt nicht mehr als AZ Hochschulausbildung, außer sie hätten ein neues Studium begonnen. Also haben sie in Monat 02 keine AZ Schule nach überschreiten der Höchstanrechnungsdauer von 8 Jahren = keine Nachentrichtung gem. § 207. Die RV darf ihnen kein Geld abnehmen, so gerne sie auch zahlen wollen und es liegt auch nicht im Ermessen der RV welche AZ gem. § 58 SGB 6 in den Versicherungsverlauf kommt. "Alo raus und Schule rein" geht also nicht.
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