Hallo Koulchen,
Grundvoraussetzung für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ist die Meldung bei der Agentur für Arbeit. Diese Meldung muss nachgewiesen sein. Da von der Arbeitsverwaltung Unterlagen nach 5 Jahren vernichtet werden, ist der Nachweis über Unterlagen des Versicherten zu führen. Daher würde ich sämtliche Unterlagen der DRV zur Prüfung einer Anrechnungszeit zukommen lassen. Sollte die Nachweisführung als nicht ausreichend beurteilt werden, kann der Monat 7/2001 nicht mehr mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt werden. Eine freiwillige Beitragsentrichtung ist nur für das laufende Kalenderjahr bzw. bis zum 31.3. für das vergangene Kalenderjahr möglich.