Hallo Alf,
ja, dies ist tatsächlich so. Hintergrund ist eine Änderung des § 38 SGB III durch das Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Die Änderung bewirkt, dass Arbeitslose, die kein Arbeitslosengeld beziehen (Nichtleistungsbezieher), für die Dauer von zwölf Wochen von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen werden können, wenn sie den ihnen obliegenden Pflichten (z. B. nach dem Gesetz oder der Eingliederungsvereinbarung) nicht nachkommen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für die Dauer dieser sog. "Vermittlungssperre" erlischt die Arbeitslosmeldung des arbeitslosen Nichtleistungsbeziehers und kann erst nach Ablauf der Vermittlungssperre erneut erfolgen.
Nach der Übergangsregelung des § 434s Abs. 2 Satz 2 SGB III gilt die Sanktionsmöglichkeit einer zwölfwöchigen Vermittlungssperre nicht für den von § 237 Abs. 5 SGB VI erfassten Personenkreis (rentennähere Jahrgänge).
Der mit der zwölfwöchigen Vermittlungssperre verbundene Wegfall der Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit führt dazu, dass in dem betreffenden Zeitraum keine Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (mehr) berücksichtigt werden können. Denn hierfür ist die Meldung bei der Arbeitsagentur zwingende Voraussetzung.
Durch die vorgesehene Sanktionsregelung ergeben sich auch Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Zeiten als sog. unschädlicher Überbrückungstatbestand i. S. von § 58 Abs. 2 SGB VI. Deshalb wurde bereits in der Gesetzesbegründung ergänzend darauf hingewiesen, dass mit einer erneuten Arbeitslosmeldung nach Ablauf der Vermittlungssperre die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit erneut möglich ist, sofern sich die Betroffenen auch während der Vermittlungssperre fortlaufend und ernsthaft um Arbeit bemühen.
Die Anerkennung eines Überbrückungstatbestandes hängt demzufolge davon ab, dass der arbeitslose Nichtleistungsempfänger gegenüber dem Rentenversicherungsträger nachweisen kann, dass während der Zeit der Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 SGB III subjektive Arbeitslosigkeit i. S. des § 119 SGB III vorgelegen hat.
Die subjektive Arbeitslosigkeit setzt - anknüpfend an die "Beschäftigungssuche" nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB III - voraus, dass der Arbeitslose sich fortlaufend und ernsthaft bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen).