Ich bin arbeitslos ohne Leistungsbezug und an der Anerkennung der Anrechnungszeit nach § 58 interessiert.
Regelmäßig ca. alle 8 Wochen finde ich auf Einladung zum Beratungsgespräch in der Agentur für Arbeit ein und weise brav meine Bewerbungsschreiben gem. der jeweils neu erstellten Eingliederungsvereinbarung vor.
Gestern mußte ich eine angeblich seit diesem Jahr neue, höchst fragwürdige Ergänzung zur sogenannten Vermittlungssperre unterschreiben. In der belehrung dazu heißt es:
"...Erfüllen Sie Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung gem § 37 Abs 2 SGB III ohne einen wichtigen Grund nicht, kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung für die Dauer von 12 Wochen einstellen....
Für die erneute Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung nach Ablauf der 12 Wochen ist es erforderlich, dass Sie sich wieder bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Belehrung über rentenrechtliche Auswirkungen einer Vermittlungssperre:
Die 12-wöchige Vermittlungssperre hat zur Folge, dass diese Zeit nicht als Anrechnungstatbestand gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 an die RV gemeldet werden kann. Auch bei erneuter Arbeitslosmeldung nach der Vermittlungssperre kann die Anrechnung nur für die Zukunft erffolgen, wenn Sie sich ...ernsthaft um Arbeit bemühen und dies gegenüber dem RV-Träger direkt nachweisen.
Nach den Anforderungen der Deutschen Rentenversicherungsei es erforderlich, je Kalenderwoche in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen für eine vers. pfl. Beschäftigung von mind. 15 Stunden abzusenden...
Nur dann könnte die Rentenversicherung die Zeit der Vermittlungssperre als sog. unschädlichen Überbrückungstatbestand gem. § 58 Abs. 2 SGB VI berücksichtigen, so dass eine anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit in Betracht kommen kann."
Ist das wirklich rentenrechtlich so geregelt und vertretbar???