Als Pflichtbeitragszeit könnte diese Zeit nur dann gewertet werden, wenn auch Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Dies war bei Ihnen offensichtlich nicht der Fall. Damit ist die Zeit als beitragsfreie Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Sie wird nach derzeitigem Recht mit dem vollen Gesamtleistungswert bewertet. Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen Anrechnungszeiten jedoch nicht.