Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Anrechnungszeit während Teilhabe am Arbeitsleben

von Herr P.01.11.2014 | 10:45
1836 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Wertes Forum, ich habe gestern ein Schreiben meiner Regionaldirektion der Deutschen Rentenversicherung in meinem Briefkasten vorgefunden, der mir den Atem gefrieren ließ! Zum Thema bzw. Anliegen: ich habe vom 28.03.2012 - 26.06.2012 einen RVL und nahtlosen Anschluss daran bis zum 30.06.2014 eine Umschulung im kaufm. Bereich erfolgreich absolviert. Ich habe sogar eine sehr gute Anstellung nahtlos gefunden gehabt und bin da mehr als glücklich drüber. Ich habe folgenden Bescheid bekommen: Sehr geehrter Herr ..., nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellen wir die in den beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenden Daten , die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis zum 31.12.2007, verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die Verbindlichkeit der übrigen Daten wird zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt werden. Jetzt kommt was fett gedrucktes und es steht zu lesen und darum geht es mir weil ich das nicht verstehe: Aussagen zu beantragten rentenrechtlichen Zeiten und weiteren Sachverhalten: vom 28.03.2012 - 26.06.2012 vom 26.06.2014 - 30.06.2014 kann nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres liegt und Versicherungspflicht aufgrund des Sozialleistungsbezugs bestanden hat. Verstehe ich das jetzt richtig, dass vom gezahlten Übergangsgeld keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden sind, obwohl man mir das sagte und ich meine so auch in sämtlichen Bescheiden zu lesen ist was damit zutun hat?!?! Ich bitte um eine verständliche Erklärung. Ich habe krankeitsbedingt schon Lücken und jetzt fehlen mir weitere zwei Jahre?!?! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr P.,

die Zeit vom 28.03.2012 bis 30.06.2014 "fehlt" nicht in Ihrer Versicherungsbiografie. Da für diese Zeit Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, ist sie bereits als Beitragszeit berücksichtigt. Die genannte Passage in Ihrem Bescheid bedeutet, dass diese Zeit nicht zusätzlich zur Beitragszeit auch noch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann. Dass tatsächlich keine Lücke für diese Zeit besteht, können Sie Ihrem Versicherungsverlauf, der dem Bescheid beigefügt ist, entnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Matze72am 01.11.2014 | 10:54
Zitat von Herr P. anzeigenausblenden
Das hat was mit dem Urteil des BSG vom ... (?) zu tun. Wie Sie aus der Begründung entnehmen können, bestand NEBEN der Versicherungspflicht bei Sozialeistungsbezug AUCH eine Anrechnungszeit. Ergo haben Sie in den o.g. Zeiträumen zwei Arten von rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, wobei aber (auf Grund des Urteils des BSG) nur die Beitragszeit angerechnet werden darf. Eine Lücke entsteht daher nicht. Schauen Sie hierzu in die Anlage Ihres Feststellungsbescheides.
Matze72am 01.11.2014 | 11:02
Zitat von Matze72 anzeigenausblenden
... 19.4.2011 Diese Problematik wurde schon häufiger in diesem Forum theamtisiert. Hier auch eine tiefergehende Erklärung (von mir) und die Bestätigung des "Experten", dass die Ablehnung Ihrer o.g. Zeiten ALS ANRECHNUNGSzeiten seiner Richtigkeit entspricht. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
Herr P.am 01.11.2014 | 11:22
Vielen dank für die schnelle Reaktion bzw. Antworten! Was mich verwirrt ist eben, Zitat: "vom 28.03.2012 - 26.06.2012 vom 26.06.2014 - 30.06.2014 kann _nicht_ als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres liegt und Versicherungspflicht aufgrund des Sozialleistungsbezugs bestanden hat. Eben dieses nicht ist das was mich erschrecken lassen!
KSCam 01.11.2014 | 20:29
Es gibt Beitragszeiten und beitragslose Anrechnungszeiten. In der fraglichen Zeit wurde wohl Übergangsgeld gezahlt und damit ist es eine Beitragszeit und deshalb kann die Zeit nicht auch noch zusätzlich als (beitragsafeie) Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Als Beitragszeit steht das garantiert auch im Versicherungsverlauf. Also keine Panik, alles ist gut und nichts braucht einfrieren.....
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026