Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Deutschen Rentenversicherung, wenn man zu dieser Zeit nicht(!) bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet war. Über Antworten würde ich mich sehr freuen, vielen Dank schon jetzt.
Die Dt. Rentenversicherung sagte, Zeiten der Arbeitslosigkeit können nur berücksichtigt werden, wenn man auch gleichzeitig bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet war.
Ein privater Rentenberater sagte aber, solche Zeiten können bei der Rente berücksichtigt werden, wenn man z.B. durch Unterlagen glaubhaft machen kann, dass man arbeitslos war und Arbeit gesucht hat - auch wenn man nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet war. Hauptsache es kann glaubhaft gemacht werden. Dann könne es nicht als Pflichtbeitragszeit, aber zumindest als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.
Hintergrund: Wurde vom Arbeitgeber gekündigt, hatte dann Kündigungsschutzklage erhoben. Damals wurde empfohlen (falsch, leider) erst nach Ende des Verfahrens bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Denn falls das Verfahren gewonnen würde, wäre die Kündigung ja nichtig und er damit auch nicht arbeitslos gewesen. Nach Ende des Verfahrens (ca. 8 Monate) dann Meldung bei der Arbeitsagentur arbeitslos (und auch Erhalt von Arbeitslosengeld).
Es geht jetzt nur darum, ob die 8 Monate auch irgendwie bei der Dt. Rentenversicherung als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden könnten (wie es der Berater gesagt hatte).
Unterlagen zum Glaubhaftmachen sind z.B. die Kündigung, die Gerichtsprotokolle, das Urteil und die in diesen 8 Monaten erfolgten Arbeitssuchen, Vorstellungsgespräche etc.
Der Berater hat auf mehrfache Nachfrage gesagt, als Pflichtbeitragszeit ginge es natürlich nicht (dazu muss man bei der Agentur gemeldet gewesen sein), aber eben als Anrechnungszeit ginge es doch, auch wenn man nicht gemeldet war (man müsse eben nur nachweisen bzw glaubhaft machen, dass man tatsächlich arbeitslos geworden war).
Vielen Dank nochmals
und viele Grüße