Die Zeiten könnten als Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn Sie auf Grund von Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Sie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten haben. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres). Eine selbständige Tätigkeit ist dann unterbrochen, wenn Sie ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn während der selbständigen Tätigkeit die Verpflichtung bestand, Beiträge zu zahlen und diese auch tatsächlich gezahlt worden sind. Sofern Sie als Selbständiger also keine Beiträge, bzw. freiwillige Beiträge gezahlt haben, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Wir raten Ihnen einen Antrag auf Kontenklärung zu stellen und diesen Sachverhalt durch die Deutsche Rentenversicherung prüfen zu lassen.