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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten

von Reisemaus02.03.2011 | 19:18
3321 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mir ist bekannt das Studienzeiten mit angerechnet werden. Wie verhält sich das bei einem Fernstudium, das ja gewöhnlich neben einer Beschäftigung durchgeführt wird?

1 Experten-Antwort

1 Antworten

-_-am 02.03.2011 | 20:38
:P http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Wird die schulische Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit durchgeführt, kann eine Anrechnungszeit nur entstehen, wenn der Zeitaufwand für den Schulbesuch den Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit übersteigt. Der zeitliche Aufwand für die schulische Ausbildung bestimmt sich aus der wöchentlichen Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte, der objektiv erforderlichen Vorbereitungszeit und dem wöchentlichen Zeitaufwand für die Schulwege. Ein Anwendungsfall des § 58 Abs. 4a SGB 6 liegt nur vor, wenn die schulische Ausbildung mehr als 20 Stunden wöchentlich umfasst. Für die Ermittlung der überwiegenden zeitlichen Beanspruchung ist der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung dem wöchentlichen Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gegenüberzustellen. Überwiegt der wöchentliche Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, ist eine Anrechnungszeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG vom 06.02.2003, Az.: B 13 RJ 5/02 R). Ist der wöchentliche Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit niedriger als der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung, so ist die schulische Ausbildung als Anrechnungszeit anzuerkennen. Durch die Schulausbildung müssen Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen worden sein. Eine überwiegende Beanspruchung durch die Schulausbildung hat vorgelegen, wenn die zeitliche Belastung durch die Ausbildung mehr als 20 Wochenstunden betragen hat. Dies gilt für alle Schulausbildungen (z. B. auch bei Abendschulen), da hier keine unterschiedliche Beurteilung bezüglich des Zeitaufwandes erfolgen darf (BSG vom 23.08.1989 - 10 RKg 5/86 und 10 RKg 8/86). Bei Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts im Beitrittsgebiet in der Zeit vor dem 01.07.1990 ist § 252a Abs. 1 S. 4 SGB 6 zu beachten. Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
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