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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten

von Fred S.20.04.2016 | 09:48
1023 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, brauche Hilfe beim V0410, Punkt 4, Arbeitslosigkeit. In meinem VV stehen folgende Zeiten drin: Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und ALK mit Leistungsbezug. Was ist der Unterschied? Habe während dieser Zeiten immer ALG I bezogen - kurzzeitig - dann wieder gearbeitet. Kann ich die Zeiten ohne Leistungsbezug nochmal bei Punkt 4 angeben - obwohl schon im VV gespeichert. Hat das Auswirkungen? Danke

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Fred,

Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug bedeutet, dass in Sie dieser Zeit Arbeitslosengeld oder vergleichbare Leistungen erhalten haben. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug wird im Versicherungsverlauf z.B. vermerkt, wenn eine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit erteilt wurde, in der kein Anspruch auf ALG I bestanden hat (z.B. im Fall nach einer selbst herbeigeführten Kündigung).

In der Frage 4 wird allerdings nur nach dem Zeitraum der Arbeitslosigkeit gefragt. Im nächsten Schritt geben Sie an, welche Leistung Sie erhalten haben. Geben Sie also einfach den Zeitraum an und fügen Sie die Nachweise bei, sofern noch vorhanden. Eine weitere Differenzierung ist nicht erforderlich. Der zuständige Sachbearbeiter, der den Antrag bearbeitet, kann im Versicherungsverlauf selbst erkennen, dass Leistungen nur in bestimmten Zeiträumen zugestanden haben, ferner dies an den Nachweisen erkennen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Danke =/= ! Ergänzend.... Zeiten der Arbeitslosigkeit, welche bereits im Versicherungsverlauf dokumentiert sind müssen natürlich NICHT noch einmal im V 0410 erfasst werden. Notieren Sie unter Punkt 4 lediglich Zeiten, welche noch nicht im Versicherungsverlauf enthalten sind, sofern es welche gibt.

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1 Antworten

=//=am 20.04.2016 | 10:25
Na ja, es gibt ja Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die kein Anspruch auf Leistung (ALG I oder ALG II) bestand. DAS sind Zeiten der ALO OHNE Leistungsbezug. :-) Zeiten - egal welcher Art - die bereits im VV gespeichert sind, brauchen Sie natürlich nicht noch einmal anzugeben. Nur wenn welche fehlen. Das gilt auch für Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, natürlich auch nur nach Ablauf der Lohnfortzahlung und wenn sie noch nicht gespeichert sind.
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