Hallo Josh,
angerechnet werden auf die Wartezeit von 45 Jahren
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
- Berücksichtigungszeiten,
- Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, Leistungen bei Krankheit und Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; Zeiten des Bezugs von Leistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden jedoch nur berücksichtigt, wenn die Leistung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt war.
- Ersatzzeiten,
- freiwillige Beiträge, wenn insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Das gilt jedoch nicht, wenn die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt wurden und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
Auf diese Wartezeit werden beispielsweise Anrechnungszeiten ohne Bezug von Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel während Ausbildungssuche oder eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs) nicht angerechnet.
Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
Ihr Bekannter sollte sich mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in seiner Nähe in Verbindung setzen und sich beraten lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung