Ich nehme an, dass Sie während der Pflege versicherungspflichtig waren. Damit gelten die Pflege-Beitragszeiten als Überbrüchungstatbestand. Wie bereits "Batrix" schrieb, kann die Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn die Zeiten ohne größere Lücke (< 1 Kalendermonat) aufeinanderfolgen.