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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten bei EM-Rente

von harty10.07.2012 | 10:13
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bekomme derzeit eine EM-Rente auf Zeit. Ich habe Abi gemacht, studiert, war dann kurz arbeitslos ohne Leistungsbezug und habe danach eine Weiterbildung von der Arbeitsagentur bezahlt bekommen. Für den Unterhalt musste ich in der Zeit selber sorgen, da ich vorher kein ALO-Geld bekommen hatte. Jetzt ist es so, dass die Zeiten der Weiterbildung nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, da nach Aussage der RV die 96 Monate Ausbildungszeit, die anerkannt werden, voll sind. Aus meiner Sicht handelt es sich aber nicht um eine Aus- sondern um eine Fortbildung. Mein Studium hat so lange gedauert, weil es ein Jahr Praktikum ohne Bezahlung beinhaltet hat. Plötzlich entsteht eine Lücke in meinem Versicherungsverlauf, obwohl ich beruflich immer etwas gemacht habe. Ist dies rechtens oder müssen Fortbildungen von der Arbeitsagentur anders betrachtet werden als eine Ausbildungß Oder könnte die Zeit auch als ALO-Zeit gewertet werden, so dass dann keine Lücke entsteht? Wie wirkt sich die Lücke in der Höhe der Rente aus? Vielen Dank für eine Meinung von Ihnen. Freundliche Grüße

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Liegen Fortbildungs-Zeiten vor, die als „Schul“-Anrechnungszeiten neben Arbeitslosigkeits-Anrechnungszeiten zurückgelegt und anzuerkennen sind, ist die jeweils günstigste Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen bzw. Angaben bezüglich Ihrer „Fortbildungszeiten“ und Ihren zeitgleichen Arbeitslosigkeitszeiten mit der Bitte um Überprüfung nochmals an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Sofern die Zeit Ihrer Fortbildung durch die Agentur für Arbeit als berücksichtigungsfähige „Arbeitslosigkeits-Anrechnungszeit“ anerkannt werden kann und anrechenbar ist, kann sich diese auch auf die Rentenhöhe auswirken.

Als anrechenbare Anrechnungszeit wird diese bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt. Für die Erfüllung anderer Wartezeiten sind Anrechnungszeiten nicht zu berücksichtigen.

Wir empfehlen Ihnen eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufzusuchen und gegebenenfalls einen Antrag auf Überprüfung zu stellen.

Als Anrechnungszeit wegen Ausbildung wäre Ihre Zeit der Fortbildung, weil die Höchstgrenze überschritten wird, dann auch nicht zu berücksichtigen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Schadeam 10.07.2012 | 10:44
M.E. viel Lärm um nichts: Anrechnungszeiten wegen Schule oder Studium sind erstens auf 96 Monate begrenzt und werden zweitens nicht bewertet. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne ALG Bezug werden auch nicht bewertet. Möglicherweise sorgen Sie sich um die theoretische Anrechenbarkeit von Zeiten, die sich aber nicht auf die Rentenhöhe auswirken....
hartyam 10.07.2012 | 16:15
Vielen Dank für die Antworten. Ich muss aber noch einmal nachfragen: wenn die Fortbildungszeiten als Schulzeiten angerechnet werden, habe ich die Höchstanrechnungszeit von 96 Monaten überschritten und es wird gar nichts angerechnet, oder? Wenn die Zeit als Alo-Zeit gesehen wird, wirkt sich das nicht auf die Rentenhöhe aus? Wird dieses eine Jahr zumindest auf die Wartezeit angerechnet?
Onkel Faxam 10.07.2012 | 20:52
Wer weiß, was in 20 oder 30 Jahren mit der Rente ist? Vielleicht gibts die dann gar nicht mehr und es gibt nur Grundsicherung für ganz Bedürftige? Wenn die Entwicklung so wie bisher weitergeht, gibts es sowas wie Anrechnungszeiten gar nicht mehr.
Deutsche Rentenversicherung
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