Liegen Fortbildungs-Zeiten vor, die als „Schul“-Anrechnungszeiten neben Arbeitslosigkeits-Anrechnungszeiten zurückgelegt und anzuerkennen sind, ist die jeweils günstigste Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen bzw. Angaben bezüglich Ihrer „Fortbildungszeiten“ und Ihren zeitgleichen Arbeitslosigkeitszeiten mit der Bitte um Überprüfung nochmals an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.