Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstätte (WfbM) gelten ja nicht nur als Pflichtbeitragszeiten sondern auch als Anrechnungszeiten. Es sind "berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen", soviel ist mir klar.
Frage: Sind das in jedem Fall Anrechnungszeiten? Auch, wenn die 96 Monate für davor liegende Schul- und Hochschulzeiten bereits überschritten waren?
07.02.2019, 20:41
von
Werkstattrat
Frage zu schwierig?
07.02.2019, 20:44
von
WfB
Zitiert von: Werkstattrat
Frage zu schwierig?
Eher zu unwichtig!
08.02.2019, 08:52
Experten-Antwort
Für die Begrenzung auf die Höchstdauer von 96 Monaten von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung (Schule, Fachschule, Studium) sind auch Monate zu berücksichtigen, die parallel zu einer Beitragszeit liegen (es sei denn, es handelt sich um nicht anrechenbare Schulzeiten, weil der zeitliche Aufwand neben eine Beschäftigung/ Tätigkeit nicht überwogen hat), bzw. sind bei Überschreitung der Höchstdauer nicht anrechenbar. Es sind immer die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu berücksichtigen.
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