Guten Tag Molly,
tatsächlich sind die gesetzlichen Regelungen so, dass Zeiten des Schul-, Fach- oder Hochschulbesuchs erst ab vollendetem 17. Lebensjahr als sogenannte „beitragsfreie Anrechnungszeiten“ anerkannt werden können. Mit dem Thema hat sich die Rechtsprechung auch schon ausführlich befasst. Allen Urteilen gemeinsam ist, dass Beschränkung der Anerkennung ab dem 17. Lebensjahr bestätigt wurde.
Liegen dagegen Zeiten einer betrieblichen Berufsausbildung (sogenannte „Lehre“) vor, so wurden in der Regel während dieser Zeiten auch bereits Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Dies gilt im Übrigen auch bei einer Teilnahme an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der Berufsförderung in Einrichtungen der Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken. Diese Beitragszeiten zählen ab dem ersten Tag der Ausbildung, unabhängig vom Alter des/der Auszubildenden, und werden auch im Versicherungsverlauf aufgeführt.
Im Zweifelsfall sollten Sie Ihre Fragen in einem persönlichen Beratungsgespräch in der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung klären. Dort können Sie gegebenenfalls auch Ihren Versicherungsverlauf im Rahmen einer sogenannten „Kontenklärung“ überprüfen bzw. vervollständigen lassen.