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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten erst ab dem 17.Lebensjahr; warum?

von Molly03.03.2015 | 11:36
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin im Juni 83 -mit einem Realschulabschluss in der Tasche- 16Jahre alt geworden und zwei Monate danach (1.Aug 83) mit meiner Ausbildung angefangen, welche ich auch erfolgreich im Juni 86 abgeschlossen habe. Nun verstehe ich nicht, warum ich, trotz Betragszahlungen an die Rentenkasse während der gesamten Ausbildung, welche in meinem Rentenverlauf auch richtig erfasst und ausgewiesen sind, erst ab dem 17. Lebensjahr gerechnet werde... 10 volle Monate werden mir also "abgezogen"? Das muss noch ganz vielen meiner Generation so gehen. Hat diese Praxis noch niemanden auf die Barrikaden gebracht? Mir werden doch somit 10 Monate in der "Zeitenberechnung" -jeglicher Art- unterschlagen; dass kann doch nicht Recht sein? Oder verstehe ich das irgendwie falsch? Kann ich da was gegen tun?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Molly,

tatsächlich sind die gesetzlichen Regelungen so, dass Zeiten des Schul-, Fach- oder Hochschulbesuchs erst ab vollendetem 17. Lebensjahr als sogenannte „beitragsfreie Anrechnungszeiten“ anerkannt werden können. Mit dem Thema hat sich die Rechtsprechung auch schon ausführlich befasst. Allen Urteilen gemeinsam ist, dass Beschränkung der Anerkennung ab dem 17. Lebensjahr bestätigt wurde.

Liegen dagegen Zeiten einer betrieblichen Berufsausbildung (sogenannte „Lehre“) vor, so wurden in der Regel während dieser Zeiten auch bereits Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Dies gilt im Übrigen auch bei einer Teilnahme an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der Berufsförderung in Einrichtungen der Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken. Diese Beitragszeiten zählen ab dem ersten Tag der Ausbildung, unabhängig vom Alter des/der Auszubildenden, und werden auch im Versicherungsverlauf aufgeführt.

Im Zweifelsfall sollten Sie Ihre Fragen in einem persönlichen Beratungsgespräch in der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung klären. Dort können Sie gegebenenfalls auch Ihren Versicherungsverlauf im Rahmen einer sogenannten „Kontenklärung“ überprüfen bzw. vervollständigen lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Cassandraam 03.03.2015 | 11:51
Ergänzung: ich habe bei Ausbildung jetzt eine "klassische" Berufsausbildung in einem Betrieb angenommen.
Cassandraam 03.03.2015 | 11:43
Sie verstehen da was falsch...Die Zeit der Berufsausbildung ist eine Beitragszeit und somit auch vor dem 17.Lebensjahr anrechenbar. Ihnen geht nichts verloren. Bei Anrechungungszeiten (und nur um die geht es) handelt es sich um z.B. Schul-,Fachschul oder Hochschulzeiten vor dem 17.Lebensjahr.
Schadeam 03.03.2015 | 11:43
Was für eine Ausbildung war es denn? War es eine Lehre, so haben Sie tatsächlich Beiträge bezahlt und dann zählt das auch ab dem ersten Tag (und nicht erst ab 17). War es hingegen eine schulische Ausbildung, dann zählt es erst ab 17 - aber für eine schulische Ausbildung haben Sie ja auch keinen Beitrag gezahlt, oder?
Mollyam 03.03.2015 | 11:52
Ich habe meine Ausbildung als Bürokauffrau im Berufsbildungswerk Annastift in Hannover gemacht. In Berufsbildungswerken werden Schwerbehinderte Jugendliche entsprechende Ihrem Handicap ausgebildet. Mit "richtigem" Gesellenbrief. Das ist doch keine "schulische Ausbildung"? Oder? Aber, wenn das so ist, brauche ich mir ja keine Sorgen zu machen. Danke für eure Beträge! :-)
oder soam 04.03.2015 | 09:42
Die reinen Schulzeiten können Sie bis zum 45. Lebensjahr auch mit freiwilligen Beiträgen 'kaufen' - für Wartezeit 20 Jahre evtl. sinnvoll (vorzeitiger Rentenbezug bei sog. 'Vorversicherungsleiden') / für alle anderen eher nachteilig bzw. Folgen zum spätestmöglichen Zeitpunkt der Zahlung nicht abschätzbar...!
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