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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten Erwerbsminderung

von Rose12.10.2019 | 21:58
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Guten Tag, da es in Bezug auf die Erwerbsminderungsrente in einer Diskussion zu unterschiedlichen Aussagen kam, möchte ich auf diesem Wege einmal die Experten fragen, welche Zeiten tatsächlich in die anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten fallen (die Grundvoraussetzung der fünfjährigen allgemeinen Wartezeit vorausgesetzt). - Die Zeiten, in denen man versicherungspflichtig als Arbeitnehmer beschäftigt war, sicher eindeutig ja. - Die Zeiten, in denen man als Selbstständiger nicht in die Rentenkasse eingezahlt hat, eindeutig nein. Aber wie steht es jetzt mit Zeiten längerer Arbeitslosigkeit mit Bezug von ALG I oder dem Bezug von Krankengeld? Meines Wissens werden in dieser Zeit ebenfalls von der Arbeitsagentur bzw. der Krankenkasse die Pflichtbeiträge in die Rentenkasse gezahlt, aber zählen diese Zeiten dann auch als anrechenbare Zeiten? Schon mal herzlichen dank für ihre Antwort!

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rose,

wir schließen uns der Antwort von "zelda" an.

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5 Antworten

zeldaam 12.10.2019 | 22:22
Hallo Rose, hier gibt es eine Übersicht der anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Insbesondere bei den Pflichtbeitragszeiten wegen Krankengeldbezuges ergibt sich aber unter Umständen die Problematik, das diese nach dem Kalendermonat der Eintritt der Erwerbsminderung liegen und daher nicht mehr bei der 3/5- Belegung mitgezählt werden können. MfG zelda
Roseam 14.10.2019 | 20:00
Herzlichen Dank für die Rückmeldung! Von meiner Seite aus bleibt dann noch die Frage, wie die 3/5 - Berechnung dann im Falle des Krankengeldbezugs berechnet wird - wird dann der Zeitraum entsprechend zurückdatiert, um auf die vollen 5 Jahre Berechnungszeitraum zu kommen? Also quasi (bei einem angenommenen Krankengeldbezug ab z.B. Januar 2019) 5 Jahre rückwirkend vom Dezember 2018? Ansonsten würde man bei der Anrechnung ja nicht mehr auf die vollen 5 Jahre kommen, oder habe ich da einen Denkfehler? Vielen Dank für Ihre Antworten.
W°lfgangam 14.10.2019 | 20:08
Zitat von Rose anzeigenausblenden
Hallo Rose, Krankengeldbezug geht regelmäßig mit einer Pflichtbeitragszeit/eben wg. Krankengeldbezug zusammen (ggf. ausgenommen sind privat Krankenversicherte), da muss keine Rückrechnung/Erweiterung des 5-Jahreszeitraum in die Vergangenheit vorgenommen werden. Hier liegen dann am potentiellen Ende des 60 Monatszeitraum bis dahin schon Pflichtbeiträge aus KG-Bezug vor. Gruß w.
Roseam 14.10.2019 | 22:23
Hallo Zelda, vielen Dank, jetzt habe ich es verstanden. Mir fehlte der korrekte Zeitpunkt "Eintritt in die Erwerbsminderung". So macht die ganze Sache natürlich Sinn - ich lag also ursprünglich nicht völlig falsch (was die Anrechnung von Krankengeld betrifft), aber auch nicht wirklich richtig. Herzlichen Dank, dass Sie für mich Licht ins Dunkel gebracht haben! @W*lfgang: Auch Ihnen noch einmal herzlichen Dank für Ihre Antwort!
zeldaam 14.10.2019 | 20:26
Hallo Rose, genau darin liegt die Krux: Das Krankengeld nach dem Eintritt der Erwerbsminderung wird selten mitgerechnet, da der Leistungsfall / Eintritt der Erwerbsminderung meist der 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ist und das Krankengeld meist später beginnt. Als Beispiel: Schlaganfall = 1. Tag der AU = Leistungsfall/ Eintritt der Erwerbsminderung : 19.11.2018 (Der Tag des Leistungsfalls ist NICHT das Ende der Lohnfortzahlung, wie von ihnen angedeutet mit "Ende Dezember"). Zeitraum für Berechnung der 3/5 Belegung: 19.11.2013 – 18.11.2018 - aber Lohnfortzahlung 42 Tage durch AG bis 31.12.2018 - damit Beginn des Krankengeldes: 01.01.2019 (jetzt nageln Sie mich bitte nicht auf einen Tag fest) Das Krankengeld (Beginn am 01.01.2019) liegt also nach dem Kalendermonat des 3/5 Zeitraumes. Die Pflichtbeiträge aus dem Krankengeld werden daher bei der Prüfung, ob mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen im Zeitraum vom 19.11.2013 bis 18.11.2018 vorliegen, nicht mitgezählt. Da würde es auch nicht helfen, den Antrag erst viel später zu stellen (um z.B. den gewünschten Rentenbeginn zu verschieben, denn die 3/5 – Belegung geht immer vom Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung und nie vom Rentenbeginn aus. Wenn (aus einer vorherigen AU, die nicht zum Eintritt der Erwerbsminderung geführt hat) Pflichtbeiträge aus dem Krankengeld im Zeitraum vom 19.11.2013 bis 18.11.2013 vorliegen, werden diese natürlich mitgezählt. MfG zelda
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