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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten Erwerbsunfähigkeit

von Thorsten S.25.10.2012 | 19:03
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Hallo, meine Frage ist folgende: Ich beziehe Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII), da ich (vorübergehend) voll erwerbsgemindert bin (länger als 6 Monate, aber nicht auf Dauer). Einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente habe ich nicht gestellt bzw. würde ich sowieso nicht bekommen, da ich die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle (in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten). Ich bin Mitte 40 und habe bisher nicht viel eingezahlt, möchte daran aber noch etwas ändern. Ich kenne mich da nicht sonderlich gut aus, aber es ist doch so, dass man für verschiedene Rentenansprüche bestimmte Zeiten eingezahlt haben muss, also beschäftigt ist ODER Zeiten angerechnet bekommt, in denen man zwar nicht gearbeitet hat, aber z. B. ALG II bezogen hat. Das ändert dann zwar nicht unbedingt etwas an der Höhe der Rente, aber zumindest, dass man überhaupt welche bekommt, also die „Wartezeiten“ erfüllt... Meine Frage(n) nun konkret: * Können mir die Zeiten, in denen ich jetzt wegen vorübergehender voller Erwerbsminderung Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) beziehe als solche „Wartezeiten“ angerechnet werden, wenn ich für die Erwerbsminderungsrente derzeit zwar NICHT die Voraussetzungen (in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre pflichtversichert) erfülle, aber dennoch wegen der Erkrankung derzeit voll erwerbsgemindert bin? Falls ja, könnte das auch rückwirkend gelten, da ich ja noch keinen Antrag auf (vorübergehender) Rente wegen (hoffentlich) vorübergehender voller Erwerbsminderung gestellt habe? * auch werde ich nicht schlau aus § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB VI „Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte … eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,...“ Vielen Dank! Thorsten S.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn der Versicherte mindestens eine bestimmte Zeit lang der Versicherung angehört hat. Die "Wartezeit" ist damit eine Mindestversicherungszeit.

Anrechnungszeiten, z.B. der Bezug von Alg II, zählen nur für die Wartezeit von 35 Jahren (z.B. Altersrente für langjährig Versicherte), nicht aber für die (allgemeine) Wartezeit für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. eine Regelaltersrente.

Der Bezug von Alg II war lediglich bis zum 31.12.2010 eine Pflichtbeitragszeit. Ab 01.01.2011 können diese Zeiten nicht mehr zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit berücksichtigt werden.

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5 Antworten

Arbeitnehmeram 25.10.2012 | 20:46
Wie wärs denn mal mit arbeiten ? Keine Angst es tut nicht weh.
KSCam 25.10.2012 | 22:59
Wenn Sie heute voll erwerbsgemindet sind, aber keine Rente bekommen können, weil Sie in den letzten 5 Jahren keine 3 Jahre pflichtversichert waren, brauchen Sie sich über Ihre 2. Frage nicht zu grämen - denn Rentenbezugszeiten haben Sie nicht, weil Sie keine Rente erhalten. Und mit Krankheitszeiten und Sozialhilfebezug ändert sich da auch nichts. Sie müssten erst wieder erwerbsfähig werden und 3 Jahre Pflichtbeiträge leisten (z.B. durch Arbeit) und dann irgendwann später erneut erwerbsgemindert werden. Das kann man nicht planen! Facit: Die Fragen stellen sich erst wenn Sie wieder gesund sind und gearbeitet haben.....
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 26.10.2012 | 10:55
Die bisherigen Antworten sind nicht ganz korrekt. Die Voraussetzung 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren sind bei Ihnen nicht erfüllt, jedoch gelten Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II seit 01.01.2011 als Anrechnungszeiten i.S.v. § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI. Diese Anrechnungszeiten verlängern den 5-Jahres-Zeitraum des § 43 gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI. Daher würde ich Ihnen raten, einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Wartezeiten für die einzelnen Rentenarten können Sie Ihrer Renteninformation entnehmen,
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 26.10.2012 | 15:13
@Arbeitnehmer: Arbeitslosengeld II- Bezug war bis 31.12.2010 eine Pflichtbeitragszeit, daher konnte mit ALG II-Bezug auch die Wartezeit erfüllt werden, sowie die Voraussetzung 3 Jahre Pflichtbeitragszeit in 5 Jahren. Da seit 01.01.2011 nunmehr ALG II-Bezug als Verlängerungstatbestand gilt (da es Anrechnungszeit ist), kann auch mit ALG II Bezug allein die Voraussetzung für eine EM-Rente erfüllt werden. Analog verhält es sich bei der Voraussetzung 6 Monate Pflichtbeitragszeit in den letzten 2 Jahren vor Antragsstellung bei den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. --> bitte besser informieren, bevor falsche Aussagen in den Raum geworfen werden
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