Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn der Versicherte mindestens eine bestimmte Zeit lang der Versicherung angehört hat. Die "Wartezeit" ist damit eine Mindestversicherungszeit.
Anrechnungszeiten, z.B. der Bezug von Alg II, zählen nur für die Wartezeit von 35 Jahren (z.B. Altersrente für langjährig Versicherte), nicht aber für die (allgemeine) Wartezeit für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. eine Regelaltersrente.
Der Bezug von Alg II war lediglich bis zum 31.12.2010 eine Pflichtbeitragszeit. Ab 01.01.2011 können diese Zeiten nicht mehr zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit berücksichtigt werden.