Hallo,
meine Frage ist folgende:
Ich beziehe Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII), da ich (vorübergehend) voll erwerbsgemindert bin (länger als 6 Monate, aber nicht auf Dauer).
Einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente habe ich nicht gestellt bzw. würde ich sowieso nicht bekommen, da ich die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle (in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten).
Ich bin Mitte 40 und habe bisher nicht viel eingezahlt, möchte daran aber noch etwas ändern. Ich kenne mich da nicht sonderlich gut aus, aber es ist doch so, dass man für verschiedene Rentenansprüche bestimmte Zeiten eingezahlt haben muss, also beschäftigt ist ODER Zeiten angerechnet bekommt, in denen man zwar nicht gearbeitet hat, aber z. B. ALG II bezogen hat. Das ändert dann zwar nicht unbedingt etwas an der Höhe der Rente, aber zumindest, dass man überhaupt welche bekommt, also die „Wartezeiten“ erfüllt...
Meine Frage(n) nun konkret:
* Können mir die Zeiten, in denen ich jetzt wegen vorübergehender voller Erwerbsminderung Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) beziehe als solche „Wartezeiten“ angerechnet werden, wenn ich für die Erwerbsminderungsrente derzeit zwar NICHT die Voraussetzungen (in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre pflichtversichert) erfülle, aber dennoch wegen der Erkrankung derzeit voll erwerbsgemindert bin?
Falls ja, könnte das auch rückwirkend gelten, da ich ja noch keinen Antrag auf (vorübergehender) Rente wegen (hoffentlich) vorübergehender voller Erwerbsminderung gestellt habe?
* auch werde ich nicht schlau aus § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB VI
„Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte … eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,...“
Vielen Dank!
Thorsten S.