1. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate, die mit rentenrechtlichen Zeiten i. S. des § 54 SGB VI belegt sind, angerechnet. Hierunter fallen Beitrgszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Neben den eigenen Zeiten zählen hierzu auch Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
2. Aus welchen Gründen bei Ihnen in den Rentenauskünften unterschiedliche Wartezeitmonate ermittelt worden sind kann nur beurteilt werden, wenn beide Auskünfte miteinander verglichen werden.
Damit diese Differenz geklärt werden kann, sollten Sie sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. an eine Auskunfts- und Beratungsstelle wenden.